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Ab wann wird Krankengeld gewährt? Besonderheiten bei Stellenwechsel

Das Thema Krankengeld ist ein relevanter Aspekt eines jeden Lebens. Jeder wird sich irgendwann in ein Krankenhaus begeben oder sich mit der eigenen Arbeitsunfähigkeit durch Erkrankung auseinandersetzen müssen. Sich in solchen Situationen auf das Krankengeld in seiner Funktion als Entgeltersatz verlassen zu können, bietet Sicherheit. Doch wer bekommt Krankengeld? Und wann wird es gezahlt?


Wer hat einen Anspruch auf Krankengeld?

Einen Anspruch auf Krankengeld haben alle Stammversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung, nachdem sie ihren sechs Wochen langen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusicherungen, ausgeschöpft oder sofort wenn sie wegen kurzer Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Es gibt jedoch Ausnahmen: Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, oder in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen sowie Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Ebenso wie Studenten, Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten und Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben. Zudem erhalten hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige kein Krankengeld. Auch Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder, die in der Familienversicherung versichert sind, haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Bei Erkrankung eines noch nicht zwölf Jahre alten Kindes steht dem Versicherten Arbeitnehmer nach § 45 SGB V unter Voraussetzungen ein Anspruch auf Krankengeld zu. Dieser besteht längstens für 10 bzw. 20 Arbeitstage je Kind pro Kalenderjahr. Dazu muss ein ärztliches Zeugnis vorliegen, aus dem hervorgeht, dass der Versicherte zwecks Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des kranken Kindes nicht zur Arbeit erscheinen und keine andere im Haushalt lebende Person diese Betreuung übernehmen kann.


Wann erhalte ich Krankengeld?

Der Versicherte erhält das Krankengeld nach § 46 SGB V entweder von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an oder zu Beginn der stationären Behandlung.

Der Anspruch auf Krankengeld ruht jedoch in den Fällen des § 49 SGB V. Dieser sieht ein Ruhen unter anderem dann vor, wenn der Versicherte in der Zeit ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aufgrund einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EFZG) erhält. Weiterhin ruht das Krankengeld bei Versicherten in Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder wenn Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder auch Mutterschaftsgeld beziehen. Ferner ruht der Anspruch auch solange der Versicherte die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet hat, bzw. diese Meldung auch nicht innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.


Wie lange erhalte ich Krankengeld?

Das Krankengeld wird nach § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB V ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Ist der Versicherte jedoch wegen derselben Krankheit ununterbrochen arbeitsunfähig, wird das Krankengeld für längstens 78 Wochen gewährt. Dies ist ebenso der Fall, wenn dieselbe Krankheit innerhalb von drei Jahren mehrfach mit Unterbrechungen zur Arbeitsunfähigkeit führt, wobei für die Fristberechnung von dem ersten Tag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Diese wird als Blockfrist bezeichnet. Zudem sind die Zeiten, in denen das Krankengeld nach § 49 SGB V ruht, für die Bezugszeiten des Krankengeldes zu berücksichtigen.


Gibt es einen Anspruch auf erneutes Krankengeld bei der gleichen Erkrankung?

Ein Anspruch auf Krankengeld bei Auftreten derselben Krankheit entsteht erst nach Ablauf der dreijährigen Blockfrist. Zusätzlich muss zwischen dem Ende der alten Arbeitsunfähigkeit und dem Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen, in denen der Versicherte erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.


Erhalte ich Krankengeld bei einer weiteren Krankheit?

Erkrankt der Versicherte während des Bezugs von Krankengeld an einer weiteren Krankheit, nimmt dies keinen Einfluss auf die Leistungsdauer. Diese bleibt in Höhe 78 Wochen bestehen. Die Besonderheiten nach § 48 Absatz 2 SGB V, die als Voraussetzung des erneuten Krankengeldes bestehen, entfallen jedoch, wenn nach Ablauf der Blockfrist nur noch die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der zweiten Krankheit fortbesteht. Bei Eintritt einer zweiten Erkrankung nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit durch die erste Erkrankung, entsteht zudem für die zweite Erkrankung eine eigene Blockfrist von drei Jahren.


Wie bemisst sich das Krankengeld?

Als Bemessungsgrundlage für das Krankengeld dient das bisher regelmäßig erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze, das sogenannte Regelentgelt. Dabei wird das Krankengeld in Höhe von 70 % des Regelentgeltes gewährt. Berücksichtigung findet das Regelentgelt jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die 2022 bei 4.873,50 € monatlich liegt. Dessen Berechnung erfolgt nach dem Bruttoarbeitsentgelt abzüglich der gesetzlichen Abzüge. Darunter fallen alle Steuern und Beiträge, die durch den Arbeitgeber vom Bruttoarbeitsentgelt abgeführt werden müssen. Beruhen die Beiträge auf freiwilliger Verpflichtung, sind sie keine abzuziehenden gesetzlichen Abzüge. Ebenso wenig fallen gepfändete Lohnanteile darunter. Das Regelentgelt darf jedoch eine Höchstgrenze von 90 % des kumulierten Nettoarbeitsentgeltes übersteigen. Hierzu wird das Regelentgelt im Verhältnis zum Bruttoentgelt gesetzt. Das sich daraus ergebende Verhältnis ist auf das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate als Nettobetrag zu übertragen. Die Summe beider daraus resultierenden Nettoentgelte ergeben das kumulierte Nettoarbeitsentgelt, von dem 90 % als Höchstgrenze für das Krankengeld dienen.


Anspruch auf Krankengeld bei Stellenwechsel

So ergibt sich aus den oben aufgeführten Informationen, dass ein Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn die betreffende Person versichert ist und keinen Ausnahmetatbestand erfüllen. Erfolgt der Stellenwechsel von einem Monat zum anderen, mithin ohne Unterbrechung, bleibt die Versicherung nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 SGB V als Arbeitnehmer bestehen. Folglich ist ein Anspruch auf Krankengeld gegeben. Dieser ruht jedoch während der Entgeltfortzahlung, zu deren Leistung der Arbeitgeber zunächst verpflichtet ist. Der neue Arbeitgeber ist jedoch erst nach vier Wochen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. In dieser Zeit erhält der versicherte Arbeitnehmer bereits Krankengeld, da der Anspruch mangels Entgeltfortzahlung nicht ruht. Bei Unterbrechung zwischen den beiden Stellen müssen sich Personen, die kein Arbeitslosengeld beziehen, freiwillig in der Krankenversicherung versichern. Sie erhalten dann einen Anspruch auf Krankengeld für die ersten vier Wochen, bis die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung einsetzt. Auch bei Bezug von Arbeitslosengeld oder bei Einhaltung der Sperrfrist des Arbeitslosengeldes bleibt eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nr. 2 SGB V bestehen. Denn dieser Versicherungstatbestand ist nicht von der Gewährung des Krankengeldes nach § 44 Absatz 2 SGB V ausgenommen. Grundsätzlich besteht mithin ein Anspruch auf Krankengeld auch bei einem Stellenwechsel.


Fazit

Wenn man als Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, erhält man stets eine Geldleistung, entweder in Form der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber oder des Krankengeldes der Krankenkasse. Lediglich die Höhe variiert je nach Leistung.

Für Arbeitslose gilt dasselbe, sofern sie bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind. Zudem werden Personen ohne Krankenversicherungsschutz, die zuletzt krankenversichert waren, kraft Gesetzes wieder Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Somit greift selbst für den Fall einer kurzfristigen Zeit ohne jegliche Versicherung die Krankenkasse durch die Zahlung von Krankengeld ein.



Bickenbach, den 23.03.2022

Mitgeteilt von
Praktikantin Sabrina Jung
Dingeldein • Rechtsanwälte

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