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Arbeitgeber: Vorteil vom Arbeiten mit freien Mitarbeitern.

mmer mehr Arbeitgeber sind auf der Suche nach flexiblen Beschäftigungsmöglichkeiten für einzelne, zeitlich begrenzte Aufträge und Projekte. Für solche Projekte besonders geeignet ist die Beschäftigung von sog. freien Mitarbeitern.


Was sind freie Mitarbeiter?

Freie Mitarbeiter sind Selbstständige, die, im Gegensatz zu Arbeitnehmern, in keiner persönlichen Abhängigkeit zum Arbeitgeber stehen. Sie erbringen eine Dienst- oder Werkleistung in wirtschaftlicher Selbstständigkeit, weshalb die vertragliche Grundlage gerade kein Arbeitsvertrag darstellt, sondern ein Dienst- und Werkvertrag.
Häufig wird dieses Beschäftigungsmodell bereits im Bereich der Kunst- und Medien, sowie in der IT- Branche vorgefunden. Dabei können allerdings auch andere Tätigkeitsfelder von der Einstellung freier Mitarbeiter profitieren.


Wie sind freie Mitarbeiter von Arbeitnehmern abzugrenzen?

Bei der Abgrenzung ist grundsätzlich nicht auf die vertraglichen Verhältnisse, sondern viel eher auf die praktische Durchführung abzustellen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände der Vertragsabwicklung.

Freie Mitarbeiter sind dabei gerade nicht weisungsgebunden und führen ihre Tätigkeit anhand einer eigenständigen Arbeitsorganisation aus. Je nach Vertragsausgestaltung müssen sie sich allerdings für das Funktionieren einer Kooperation an die Gepflogenheiten des Unternehmens, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben wollen, anpassen.


Risiko Scheinselbstständigkeit

Stellt sich aufgrund der tatsächlichen Umstände in der Praxis heraus, dass ein als freies Mitarbeiterverhältnis abgeschlossene Arbeitsverhältnis faktisch ein Arbeitsverhältnis darstellt, hat dies negative Folgen für den Arbeitgeber.

So kann im Zweifelsfall eine Statusklage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden, mit der festgestellt werden kann, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Dies hätte zur Folge, dass für den Arbeitnehmer entsprechende arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen (wie, Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Mutterschutzgesetz (MuSchG) oder das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) o.ä.) Anwendung finden.

Darüber hinaus hat dies im Bereich des Sozialrechts erhebliche Konsequenzen. Da für den freien Mitarbeiter keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, wird der Arbeitgeber für die vergangenen, unterbliebenen Sozialversicherungsbeiträge zahlungspflichtig. Dementsprechend muss er für die vergangenen vier Jahre sowohl den Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteil der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nachzahlen.
Um dies zu vermeiden, ist eine individuelle Vertragsgestaltung unabdingbar.


Vorteile

Die Arbeit mit freien Mitarbeitern bietet sowohl für den Beschäftigten als auch für das Unternehmen, in dem er arbeitet, viele Vorteile.

Zunächst bietet es für beide Seiten eine hohe Flexibilität. Bei Unzufriedenheit kann die Zusammenarbeit von beiden Seiten lediglich unter Einhaltung einer vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist wesentlich leichter beendet werden, ohne an kündigungsschutzrechtliche Vorschriften gebunden zu sein.

Für den freien Mitarbeiter hat die Flexibilität den Vorteil, dass er nicht weisungsgebunden ist und seine Tätigkeit frei nach seinem Gutdünken verrichten kann. Er ist für seinen eigenen Umsatz verantwortlich und ist nicht von einer Gehaltserhöhung des Arbeitgebers abhängig. Schließlich kann er im Wesentlichen frei über seine Arbeitszeit entscheiden und wie lange und in welcher Form er mit dem Unternehmen zusammenarbeiten möchte.

Da freie Mitarbeiter nicht sozialversicherungspflichtig sind, sondern sich grundsätzlich selbst sozial absichern müssen, hat dies für den Kooperationspartner den Vorteil, dass sie häufig günstiger sind als festangestellte Arbeitnehmer. Gleichzeitig sind freie Mitarbeiter umsatzorientiert und so am selben Strang mit dem Unternehmensinhaber.

Sollten wir Ihr Interesse für die Einstellung freier Mitarbeiter geweckt haben, Sie allerdings Bedenken bei der genauen Durchführung haben, beraten wir Sie gerne.



Bickenbach, den 21.07.2020

Mitgeteilt von
Rechtsanwältin
Dingeldein • Rechtsanwälte

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