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Vertragliche Pflichten des Patienten

Seit frühster Kindheit befinden wir uns in ärztlicher Behandlung. Dabei stellt man sich jedoch selten die Frage welche vertraglichen Pflichten einen dabei treffen.


Welche Pflichten treffen mich als Patienten?

Zunächst trifft den Patienten die Pflicht zur Vergütung von Behandlungsleistungen. Diese Pflicht besteht selbst dann, wenn keine ausdrückliche Abrede darüber getroffen wurde.

Dabei sind privat und gesetzlich Versicherte zu unterscheiden.
Privat versicherte Personen, die ihre Aufwendungen von der privaten Krankenversicherung erstattet bekommen, trifft zunächst die Verpflichtung zur Entrichtung der Vergütung. Im Nachhinein werden diese Kosten bei der Krankenversicherung geltend gemacht und durch diese geprüft.

Gesetzlich versicherte Patienten sind demgegenüber durch das vertragsärztliche Vergütungssystem von einer solchen Vergütungspflicht befreit.

Die geschuldete Vergütung für die ärztliche Leistung ist dabei in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) geregelt. Diese Gebührenordnung ist vor dem Hintergrund geschaffen worden, ein vorheriges Aushandeln der Behandlungskosten zu verhindern und den Vertragsschluss von der Liquidität der potentiellen Patienten abhängig zu machen.


Wie hoch ist diese Vergütung?

Die Vergütung ist dabei im Rahmen der GOÄ bestimmbar. Die einzelnen ärztlichen Leistungen werden dabei in dem Gebührenverzeichnis aufgeführt und einer bestimmten Punktzahl zugewiesen. Nach dem einfachen Gebührensatz ist diese Punktzahl sodann mit dem sog. Punktwert zu multiplizieren. Der Punktwert beträgt gem. § 5 Abs.1 Satz 3 GOÄ 5,82873 Cent.

Der Gebührensatz, der sich nach der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand der ärztlichen Leistung bemisst, soll im Regelfall maximal mit dem Steigerungsfaktor 2,3 multipliziert werden. Bei besonders schwierigen oder zeitaufwändigen Leistungen darf der vorgesehene Rahmen vollständig ausgeschöpft werden.

Unter Umständen ist die Vereinbarung eines abweichenden Steigerungsfaktors möglich. Dies bedarf einer Vereinbarung zwischen dem Arzt und dem Patienten, die vor der Behandlung zu treffen und schriftlich festzuhalten ist.
Unzulässig ist die Vereinbarung eines Pauschalhonorars.

Der Gebührensatz, der sich nach der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand der ärztlichen Leistung bemisst, soll im Regelfall maximal mit dem Steigerungsfaktor 2,3 multipliziert werden. Bei besonders schwierigen oder zeitaufwändigen Leistungen darf der vorgesehene Rahmen vollständig ausgeschöpft werden.


Welche Pflichten treffen mich außerdem?

Darüber hinaus trifft den Patienten die Pflicht zur Mitwirkung. Dadurch soll der Erfolg der Therapie gewährleistet werden. Der Patient muss dementsprechend den Verhaltensanweisungen seines Arztes, z.B. über die Einnahme von Medikamenten oder anderen Maßnahmen der Gesunderhaltung, Folge leisten.

Er darf ihm bereits bekannte Vorerkrankungen oder Allergien nicht bewusst oder fahrlässig verschweigen.

Kommt der Patient dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, so wird dies im Rahmen des sog. Mitverschulden bei Schadensersatzansprüchen gegen den Arzt berücksichtigt.

Im Rahmen der Corona-Pandemie von besonderer Bedeutung ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Rechtsgüter des Arztes. So muss der Patient, der eine ansteckende Krankheit hat oder ein entsprechender Verdacht besteht, den Arzt und das Praxispersonal entsprechend darüber informieren.



Bickenbach, den 16.06.2020

Mitgeteilt von
Rechtsanwältin Lisa Schuhmacher
Dingeldein • Rechtsanwälte

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