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Sonderregeln zur Steuerzahlungspflicht wegen Corona


Was bewirkt das Gesetz?

Das Coronavirus wirkt sich auf nahezu sämtliche Lebensbereiche aus. Mit jüngstem Beschluss der Bundesregierung wurde das Coronavirus als sogenanntes "unabwendbares Ereignis" eingestuft, das eine "wirtschaftlich schwierige Lage" auslösen kann. Es gibt daher bereits jetzt einige Erleichterungen im Steuerrecht, um die wirtschaftlichen Konsequenzen der Pandemie in Grenzen zu halten, die wir Ihnen gerne vorstellen. Hinsichtlich der weiteren Entwicklung im steuerrechtlichen Bereich werden wir Sie auf dem laufenden Stand halten.


Möglichkeit der Stundung von Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteue

Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer können in wirtschaftlich schwierigen Lagen gestundet werden. Die Bundesregierung hat jüngst den Beschluss gefasst, dass die Corona-Pandemie eine solche wirtschaftlich angespannte Situation darstellt, die eine erleichterte Gewährung von Stundungen der Steuern mit sich bringt.

Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.


Keine Verpflichtung mehr zur Leistung von Vorauszahlungen von Gewerbe- und Einkommenssteuer

Vorauszahlungen der Gewerbesteuer können von den jeweiligen Gemeinden auf Null reduziert werden.

Vorauszahlungen der Einkommenssteuer sollen leichter angepasst werden können. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.


Antrag auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen betreffend die Gewerbe-, Einkommens- und Körperschaftssteuer

Die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen ist eine Möglichkeit um zu verhindern, dass unnötig weitere Liquidität aus Unternehmen in Krisensituationen abfließt. Seitens der Finanzverwaltung ist mit einer unbürokratischen (ermessensgerechten) Beurteilung solcher Anträge, die eindeutig auf die „Corona-Krise” zurückzuführen sind, zu rechnen.

Wer nicht die Ermessensentscheidung der jeweiligen Gemeinden abwarten möchte, sollte einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen betreffend die Gewerbesteuer stellen. Liegt bereits ein Bescheid des Finanzamts über den "Gewerbeertrag für Zwecke der Vorauszahlungen" vor, dann ist beim Finanzamt (statt bei der Gemeinde) ein entsprechender Herabsetzungsantrag zu stellen. Den dann geänderten Bescheid bekommen das antragstellende Unternehmen und die Gemeinde. Die Gemeinde ist an diesen Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts gebunden und wird die Gewerbesteuervorauszahlungen entsprechend anpassen.

Am 10. Juni 2020 stehen die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das 2. Quartal 2020 an. Die Schonfrist für die Zahlung läuft bis zum 15. Juni 2020. Wer nicht die Ermessensentscheidung der Finanzbehörden abwarten möchte, sollte einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen stellen, um so die Steuerbelastung an die in kürzester Zeit gesunkene Ertragserwartung für das Jahr 2020 anzupassen. Hierfür muss dargelegt werden, dass aufgrund der bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Umsatzausfälle das voraussichtliche zu versteuernde Einkommen 2020 deutlich gemindert ist bzw. sogar ein Verlust zu erwarten ist.

Ein Herabsetzungsantrag hebt jedoch die Fälligkeit einer Steuervorauszahlung nicht auf. Daher ist man gut beraten, sofern man diesen ggf. mit einem Antrag auf zinslose "technische Stundung" des beantragten Differenzbetrags kombiniert.


Verzicht auf die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen

Mit Beschluss der Bundesregierung vom 16.03.2020 wurde eine Leitlinie gefasst, die eine einheitliche Vorgehensweise der Länder zum Ziel hat. Danach sollen diverse Betriebe wegen des Coronavirus für voraussichtlich einen Monat eingestellt werden. In Hessen wurde bereits auch die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher bis auf Weiteres eingestellt.

Siehe auch:

Leitlinien der Bundesregierung vom 16.03.2020 zum Kampf gegen die Corona-Epidemie


Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge soll bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet werden, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.

Das Bundeszentralamt für Steuern soll bei seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer entsprechend verfahren.



Bickenbach, den 17.03.2020

präsentiert von Kanzlei Dingeldein Rechtsanwälte

Mitgeteilt von
RA Thomas Waegt
Fachanwalt Familien- und Steuerrecht
Dingeldein • Rechtsanwälte

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