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Die Auswirkungen von Nebentätigkeiten auf das Kurzarbeitergeld.

Häufig müssen Arbeitnehmer im Rahmen der Kurzarbeit hohe Gehaltseinbußen hin- nehmen. Es stellt sich dann die Frage, ob man als Arbeitnehmer gleichzeitig zur Kurz- arbeit einer Nebentätigkeit nachgehen darf und welche Auswirkungen die Nebentätig- keit auf das Kurzarbeitergeld nach sich zieht. Hierzu gibt es aufgrund der Krisenlage aktuelle gesetzliche Entwicklungen.


Grundsätzliches zur Nebentätigkeit


Beginn der Nebentätigkeit vor der Kurzarbeit

Zunächst ist festzuhalten, dass Nebentätigkeiten, die bereits vor dem Eintritt in die Kurzarbeit be- gonnen wurden, unabhängig betrachtet werden. Das bedeutet, dass der Verdienst aus einer solchen Tätigkeit nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird und somit auch nicht zu einer Kürzung desselben führt.


Beginn der Nebentätigkeit während der Kurzarbeit

Der Verdienst aus einer Nebentätigkeit, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, wird hin- gegen grundsätzlich angerechnet und das Kurzarbeitergeld entsprechend gekürzt.


Mit einer Sonderregelung wurde dies nun geändert. Was ändert sich konkret?

Ab dem 01.04.2020 bis zum 31.12.2020 werden Einkünfte aus einer Nebentätigkeit in systemrelevan- ten Berufen und Branchen nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Ab dem 01.05.2020 gilt dies auch für Nebentätigkeiten in allen anderen Berufen und Branchen. Es ist jedoch eine Begrenzung zu beachten, die für beide Fälle gilt:

Der Betrag des Soll-Entgelts, sprich des normalen Bruttoentgelts aus dem Hauptberuf ohne Kurzar- beit, darf nicht überschritten werden. Die Summe des Resteinkommens aus dem Hauptberuf, des Kurzarbeitergeldes und des Nebenverdienstes darf also nicht höher sein als das vor Beginn der Kurz- arbeit eingenommene Bruttoarbeitsentgelt. Wird diese Grenze überschritten, so wird das Kurzarbei- tergeld gekürzt.

Geringfügige Beschäftigungen (Minijobs bis 450 €) sind aktuell bis zum 31.12.2021 generell und voll- ständig anrechnungsfrei und unterliegen nicht oben genannter Einschränkung.



Bickenbach, den 31.08.2020

Mitgeteilt von
Praktikantin Antonia Buschbeck
Dingeldein • Rechtsanwälte

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