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Auslegung eines Ehegattentestaments nach dem vorverstorbenen Schlusserben

Verstirbt der im Ehegattentestament eingesetzte Schlusserbe vor dem Erblasser, stellt sich die Frage, wer in diesem Fall Erbe wird.

Diesbezüglich hat das OLG Brandenburg in seiner neusten Entscheidung vom 18.02.2020 (Az.: 3 W 9/20) entschieden, dass das Ehegattentestament der Auslegung unterliegt, ob die Ehegatten einen Ersatzerben eingesetzt haben oder, im Fall des Vorversterbens des Schlusserben, eingesetzt hätten.

Die Auslegungsregeln gem. § 2270 Abs.2 BGB, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen wechselbezügliche Verfügungen angenommen werden, seien nur dann (sofern kein entgegenstehender Testierwille besteht) anwendbar, wenn sich die Einsetzung des Ersatzerben durch entsprechende Auslegung zweifelsfrei feststellen lässt, nicht aber, wenn die Annahme der Ersatzerbeneinsetzung alleine auf der Auslegungsregel des § 2069 BGB beruht.

Nach § 2069 BGB ist davon auszugehen, dass wenn ein Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht hat und dieser nach Errichtung des Testaments wegfällt, anzunehmen ist, dass dessen Abkömmlinge an seine Stelle treten.

Eine Zusammenziehung der Auslegungsregeln des § 2069 BGB sowie § 2270 Abs. 2 BGB sei nicht anzunehmen.

Dementsprechend ist davon auszugehen, dass sofern sich eine Annahme, die Ehegatten hätten einen Ersatzerben für die eingesetzte Schlusserbin einsetzen wollen, nicht aus dem Ehegattentestament ergibt und die Voraussetzungen des § 2069 BGB nicht vorliegen, da es sich bei dem eingesetzten Schlusserben nicht um einen Abkömmling des Erblassers handelt, davon auszugehen ist, dass das Ehegattentestament keinerlei Wirkung mehr entfaltet und spätestens durch den Tod der Schlusserbin gegenstandslos geworden ist.

Mit der Wirkung, dass der Erblasser mit gesondertem Testament über den Nachlass frei und wirksam verfügen konnte. Der von ihm mit gesondertem Testament eingesetzte Erbe ist entsprechend Erbe des Nachlasses.

Diesbezüglich wurde vorab bereits entschieden, dass wenn der Schlusserbe nur mit dem überlebenden Ehegatten verwandt ist, es der Lebenserfahrung entspricht, dass der vorversterbende Ehegatte seinem Partner regelmäßig das Recht belassen will, als Überlebender jederzeit die Einsetzung des Schlusserben zu ändern, insbesondere im Fall einer Verschlechterung seiner persönlichen Beziehungen zu dem Bedachten (OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2009 - Az.: 15 Wx 344/08)

Quelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2020, Az.: 3 W 9/20



Bickenbach, den 22.06.2020

Mitgeteilt von
Rechtsanwältin
Dingeldein • Rechtsanwälte

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