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"Auskunftsansprüche der Miterben untereinander"

Die Rechte der Miterben untereinander sind im Vergleich zu denen des Pflichtteilsberechtigten oder auch des Vermächtnisnehmers gegenüber dem Erben enger gefasst. So gilt der umfassendste Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB nur für Pflichtteilsberechtigte, jedoch nicht für Erben. Dies hat den Hintergrund, dass der Gesetzgeber den Erben in § 2038 BGB ein Recht auf Mitverwaltung des Nachlasses eingeräumt hat. Hierdurch wird ihm ein theoretischer Anspruch eingeräumt, wodurch er jederzeit Kenntnis über die Höhe des Nachlasses gewinnen kann. Zumeist können die Erben aufgrund eines gemeinschaftlichen Erbscheins auch nur zusammen Informationen besorgen. Dementsprechend versuchte der Gesetzgeber es zu vermeiden, den einzelnen Erben eine den Nachlass aushöhlende Handlung zu ermöglichen.

In der Praxis kommt es aber auch vor, dass sich ein Erbe im Rahmen einer postmortalen Bevollmächtigung alleine um den Nachlass kümmern kann und auch tut bzw. von den anderen Erben beauftragt wird, sich um den Nachlass zu kümmern. In solchen Fällen kann den Miterben ein Auskunftsrecht aus § 666 BGB zustehen, wonach der beauftragte Erbe den anderen Miterben Auskunft und Rechenschaft über den Nachlass schuldig ist.

Auch sind die Erben untereinander nach § 2057 BGB der Auskunft schuldig, wenn Zuwendungen des Erblassers getätigt wurden, die Ausgleichspflichtig nach den §§ 2050-2053 BGB sein könnten.

Des Weiteren gibt es noch einen allgemeinen Auskunftsanspruch hergeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach dem Auffangtatbestand des § 242 BGB. Hierfür muss der Berechtigte zunächst eine Sonderrechtsbeziehung zwischen den Parteien darlegen. Diese Sonderrechtsbeziehung entsteht nicht erst sobald der berechtigte Erbe nachweisen kann, dass eine Schenkung seitens des Erblassers erfolgt ist, sondern es reicht bereits, wenn gewisse Anhaltspunkte für eine entgeltliche Verfügung vorliegen. Da gewisse Anhaltspunkte vorliegen müssen, wird auch hier eine reine Ausforschung unterbunden. Im Gegensatz zu § 2314 BGB ist eine weitere Besonderheit hierbei, dass der derjenige mit Auskunftsbegehren die Kosten selbst trägt und diese nicht vom gesamten Nachlass getragen werden.



Mitgeteilt von
Felix Hartmann, Rechtsreferendar
Dingeldein • Rechtsanwälte

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