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"Auskunftsanspruch des Vermächtnisnehmers gegen Erben"

Hat der Erblasser testamentarisch ein Vermächtnis aufgesetzt, so steht die begünstigte Person oft vor der Frage, wie er sein Vermächtnis vom Erben erhalten kann. Hier wird dem Vermächtnisnehmer von der Rechtsprechung ein Auskunftsanspruch zugesprochen, wenn er zur Feststellung und Durchsetzung seines testamentarischen Vermächtnisanspruchs Auskunft benötigt.

Mangels gesetzlich geregelter Ansprüche für Vermächtnisnehmer gelten nach der Rechtsprechung die Auskunftsansprüche des Vermächtnisnehmers als mitvermacht, wenn dieser seinen Vermächtnisanspruch nur nach erfolgter Auskunft durch die Erben verfolgen kann. Hierbei wird auf die §§ 242, 260 BGB zurückgegriffen, soweit dies zur Sicherung des Vermächtnisses erforderlich ist.

Der Umfang des Auskunftsanspruchs des Vermächtnisnehmers gegen den Erben hängt davon ab, um was es sich bei dem Vermächtnis konkret handelt. Hat der Erblasser ein Vermächtnis bestimmt, bei dem der Wert des Nachlasses von Bedeutung ist (z.B. Quotenvermächtnis), so hat der Vermächtnisnehmer einen Auskunftsanspruch über den gesamten Nachlass. Hat der Erblasser testamentarisch jedoch nur einen einzelnen Gegenstand vermacht, so trifft die Auskunftspflicht auch nur diesen einzelnen Gegenstand. Hat also der Erblasser in seinem Testament verfügt, dass "das restliche Barvermögen auf die Vermächtnisnehmer X und Y aufgeteilt" werden soll, so haben die betroffenen Vermächtnisnehmer einen Auskunftsanspruch betreffend das gesamte Barvermögen aus dem Nachlass. Hat der Erbe hingegen lediglich z.B. ein Sparguthaben an einen Vermächtnisnehmer vermacht, so ist die Auskunftspflicht auch nur auf das Sparguthaben beschränkt.

Der Auskunftsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen die Erben. Ist testamentarisch jedoch eine Testamentsvollstreckung angeordnet, trifft den Testamentsvollstrecker die Auskunftspflicht. Zudem ist zu beachten, dass Vermächtnisansprüche innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden müssen, da sie ansonsten verjähren.



Mitgeteilt von
Felix Hartmann, Rechtsreferendar
Dingeldein • Rechtsanwälte

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