Wird ein Architekt vom Bauherrn mit der Fertigung einer Genehmigungsplanung beauftragt, schließen die Beteiligten einen Werkvertrag. Der Architekt hat damit als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung zu erbringen. Nicht ausreichend ist es, dass für kurze Zeit die Planung genehmigt war, dann, beispielsweise durch erfolgreiche Drittwidersprüche, die Genehmigungsfähigkeit wieder entfällt. Die Planung muss dauerhaft genehmigungsfähig sein.
Einer aktuellen Entscheidung des BGH zu dieser Thematik vom 10.02.2011, Az.: VII ZR 8/10, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Architekt hatte eine Genehmigungsplanung zu erbringen. Aufgrund der Tatsache, dass vom geplanten Gebäude die Mindestabstandsflächen zum Nachbargrundstück nicht eingehalten wurden, hätte der Nachbar dem Bau zustimmen müssen. Diese Zustimmung war zwingend. Hierauf wies der Architekt, nachweisbar, seinen Bauherrn auch hin. Der Bauherr nahm dies jedoch nicht ernst und baute, und zwar ohne nachbarliche Zustimmung. Infolge dessen entwickelte sich ein Rechtsstreit. Dieser hatte zur Folge, dass der Bauherr den Bau schließlich abreißen musste, da der Bau ohne nachbarliche Zustimmung so nicht genehmigungsfähig war. Der Bauherr verklagte daraufhin seinen Architekten, und zwar auf Schadensersatz hinsichtlich der Rücknahme der Baugenehmigung und der Abrissverfügung. Zu Recht?
Die zuständigen Richter am BGH jedenfalls gaben der Klage statt und festigten damit die bisherige Rechtsprechung, dass im Zuge der Erfolgshaftung beim Werkvertrag durch den Architekten eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung geschuldet wird, die hier nicht erbracht wurde. Dies könne nur dadurch abbedungen werden, dass eine gesonderte, individuelle, Vereinbarung zwischen Bauherrn und Architekten dahingehend getroffen wird, dass das Risiko der Genehmigungsfähigkeit der Planung auf den Bauherrn übergeht.
Obwohl der Architekt nachweisbar und glaubhaft darauf hinwies, er habe den Bauherrn hinsichtlich dem Erfordernis der Nachbarzustimmung aufgeklärt, überzeugte dies nicht die Richter des Bundesgerichtshofs. Eine solche Aufklärung wurde als nicht ausreichend angesehen, um einen Übergang des Risikos der Genehmigungsfähigkeit der Planung auf den Bauherrn herbeizuführen. Dies hätte einer konkreten vertraglichen Vereinbarung bedurft. Das Risiko der Genehmigungsfähigkeit verblieb in diesem Fall beim Architekten, so dass Schadensersatz zu zahlen war.
Mitgeteilt von
RA Falk Ostmann
(Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht)
Dingeldein • Rechtsanwälte
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