Hat man sich dazu entschlossen sein Grundstück durch einen Zaun, eine Mauer oder eine Hecke einzufrieden, stellt sich immer die Frage, ob die Art und Weise des geplanten Vorgehens auch gesetzeskonform ist und den öffentlichen Vorschriften entspricht. Leider existiert hierzu keine einheitliche Vorschrift. Es besteht vielmehr eine Flut von Regelungen, die beachtet werden müssen. Zunächst einmal sind die jeweiligen Regelungen von Bundesland zu Bundesland verschieden. In Hessen sind für die Pflanzung von Hecken die Regelungen des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes maßgeblich. Dort wird genau geregelt, welchen Grenzabstand Bäume, Sträucher und Hecken einhalten müssen. Bei der Anpflanzung von Hecken ist etwa für Hecken bis zu 1,20 Meter Höhe ein Abstand von 0,25 m vom Nachbargrundstück einzuhalten. Sollte die Hecke bis zu 2 Meter sein, muss der Abstand 0,5 m betragen und bei Hecken über 2 Metern wird ein Abstand von 0,75 m gefordert. In der Hessischen Bauordnung wiederum ist geregelt, dass eine Einfriedung, etwa ein Zaun oder eine Mauer, bis zu einer Höhe von 2 Metern unmittelbar an der Nachbargrenze zulässig ist.
In allen Fällen ist jedoch zu beachten, dass die Städte und Gemeinden jeweils spezielle Regelungen in Form von Bebauungsplänen oder Satzungen schaffen können, welche den Vorschriften der Hessischen Bauordnung und dem Nachbarschaftsgesetz vorgehen und diese auch einschränken können. Daher muss zunächst gefragt werden, ob es einen einschlägigen Bebauungsplan oder eine Satzung zum jeweiligen Wohnort gibt und was dort präzise geregelt ist. Erst wenn solche speziellen Normen nicht einschlägig sind, ist auf die landesrechtlichen Regelungen zurückzugreifen.
Mitgeteilt von
RA Falk Ostmann
(Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht)
Dingeldein • Rechtsanwälte
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