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Zeugnisse im Arbeitsrecht


Was ist ein Arbeitszeugnis?

Ein Arbeitszeugnis wird regelmäßig durch den Arbeitgeber ausgestellt. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich das Zeugnis im Interesse des Arbeitnehmers mit Wohlwollen zu erstellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nur positive, den Arbeitnehmer lobende Worte in das Zeugnis aufgenommen werden können, da das Zeugnis der Wahrheitspflicht unterliegt und somit auch negative Tatsachen in einem Zeugnis Berücksichtigung zu finden haben.

Inhalt des Arbeitszeugnisses können die Tätigkeitsbeschreibung sowie Verhaltens- und Leistungsbeurteilungen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber sein. Ein Arbeitszeugnis hat gewissen formellen Anforderungen zu entsprechen. Der Arbeitgeber hat auf die im Geschäftsverkehr üblichen und auch von Dritten zu erwarten Gepflogenheiten entsprechen. So darf der Arbeitgeber auch innerhalb des Textes keine Anführungszeichen, Frage oder Ausrufezeichen, Unterstreichungen,

Ein Zeugnis muss maschinenschriftlich auf dem für die Geschäftskorrespondenz üblichen Papier ausgestellt werden. Eine elektronische Erteilung des Zeugnisses ist allerdings gesetzlich ausgeschlossen (§§ 630 S. 3 BGB, 109 III GewO).

Außerdem muss das Zeugnis kopierfähig sein. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer auch einen Anspruch darauf hat, dass er ein nicht gelochtes und nicht geknicktes Arbeitszeugnis erhält.


Welchen Zweck hat ein Arbeitszeugnis?

Das Arbeitszeugnis dient dem Fortkommen des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer soll durch das Arbeitszeugnis eine Grundlage für seine Bewerbungen haben, falls das bisherige Arbeitsverhältnis endet oder sich der Arbeitnehmer beruflich neu orientieren möchte. Durch das Arbeitszeugnis kann der Arbeitnehmer seine bisherigen Tätigkeiten und Kenntnisse in einem Bewerbungsverfahren leichter darlegen und nachweisen.


Welche Arten von Arbeitszeugnissen gibt es?

Ein Arbeitszeugnis ist nicht mit jedem Arbeitszeugnis gleich. Es gibt verschiedene Arten von Arbeitszeugnissen:

  1. Endzeugnis
    Am Bekanntesten ist das Arbeitszeugnis, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 109 Abs. 1, S. 1 GewO ausgestellt wird. Hierbei handelt sich um das Endzeugnis. Meistens trägt es die Formulierung "Arbeitszeugnis", aber auch die Bezeichnung "Endzeugnis" oder "Abschlusszeugnis" ist geläufig. Dieses wiederum kann zum einen ein einfaches Arbeitszeugnis (§ 109 Abs. 1, S. 2 GewO) als auch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis (§ 109 Abs. 1, S. 3 GewO) sein. Welches Arbeitszeugnis ausgestellt wird hängt davon ab, welches Zeugnis durch den Arbeitnehmer beantragt wird.
  2. Zwischenzeugnis
    Was viele Arbeitnehmer jedoch nicht wissen ist, dass auch ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis entstehen kann. Auch das Zwischenzeugnis kann als einfaches oder qualifiziertes Zeugnis ausgestellt werden. Im Gegensatz zu der Erteilung eines Endzeugnisses besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Lediglich in Tarifvertragen (z.B. § 35 TV-öD) kann ein solcher verankert sein.

Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis entsteht jedoch auch immer dann, wenn ein berechtigtes Interesse für den Arbeitnehmer vorliegt. Beispielhaft für ein berechtigtes Interesse ist hier aufzuführen:

  • Änderungen im Arbeitsverhältnis (Bspw. Versetzungen, angekündigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses)
  • Änderungen im Betrieb (Bspw. Versetzungen, Übernahme einer neuen Tätigkeit, Wechsel der Vorgesetzten, Betriebsübergang gem. § 613a BGB)
  • Persönliche Veränderungen (Bspw. Bewerbung bei einem neuen Arbeitgeber, Unterbrechung der Beschäftigung wegen Elternzeit/Fortbildung)

Tipp:
Es ist ratsam während des bestehenden Arbeitsverhältnisses sollte ein Zwischenzeugnis beantragen, da der Arbeitgeber während eines laufenden Arbeitsverhältnisses meistens etwas besser bewertet um den Arbeitnehmer zu motivieren und bei Laune zu halten. Relevant wird es vor allem dann, wenn das Arbeitsverhältnis im Streit beendet wird und der Arbeitgeber kein zufriedenstellendes Zeugnis mehr ausstellen möchte. Wurde im Vorfeld bereits ein Zwischenzeugnis ausgestellt, so kann der Arbeitgeber in einem Endzeugnis nicht ohne weiteres von der Beurteilung im Zwischenzeugnis abweichen.


Zeugnisanspruch auch für Auszubildende

Auch für Auszubildende gibt es einen Zeugnisanspruch. Dieser ergibt sich jedoch aus § 16 BBiG. Jedoch unterscheidet sich für den Zeugnisanspruch nur die Anspruchsgrundlage, sachliche Unterschiede zu Arbeitszeugnis gibt es nicht.


Wann wird das Arbeitszeugnis ausgestellt?

Das Arbeitszeugnis wird nur nach Aufforderung durch den Arbeitnehmer ausgestellt. Die Verjährung des Zeugnisanspruchs richtet sich nach den allgemeinen Verjährungsregeln. Für ein Zeugnis bedeutet dies, dass dieses der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt. Doch kann auch individualvertraglich oder tarifvertraglich eine Ausschlussfrist vereinbart sein. In solchen Fällen kann der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis bereits nach 3 Monaten ausgeschlossen sein, weshalb ein Zeugnis immer zügig beantragt werden sollte.


Wie unterscheiden sich ein einfaches und qualifiziertes Arbeitszeugnis voneinander?

Der Inhalt eines einfachen Zeugnisses beläuft sich lediglich auf sachlich und objektiv überprüfbare Fakten. So könnte ein einfaches Arbeitszeugnis bereits aus zwei einfachen Sätzen. Zum einen den Beginn und das Ende des Arbeitsverhältnisses, zum anderen die Tätigkeitsbeschreibung als was gearbeitet wurde.

Der Inhalt eines qualifizierten Zeugnisses enthält hingegen neben den Beschreibungen eines einfachen Zeugnisses zusätzliche Bewertungen des Arbeitgebers über Verhalten und Leistung des Arbeitnehmers.


Was sind die Leistungs-/Verhaltensbeurteilung?

Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen sind Bestandteil jedes qualifizierten Zeugnisses. Es werden jedoch keine Schulnoten hierfür vergeben, sondern es gibt Formulierungen, die als äquivalent für diese anzusehen sind.

Welche Formulierung für welche Schulnote steht, können Sie unserem Artikel "Was ist zu tun, wenn der Chef im Arbeitszeugnis die Unwahrheit schreibt?" entnehmen.


Was sind die Leistungs-/Verhaltensbeurteilung?

Sollte ein Arbeitnehmer auch unzufrieden mit seinem Zeugnis sein, so steht ihm ein Berichtigungsanspruch zu, der natürlich auch im Klageweg durchgesetzt werden kann. Eine Berichtigung ist allerdings immer nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber gelogen hat, ein unvollständiges oder ein fehlerhaftes Zeugnis erstellt hat.

Auch hat der Arbeitnehmer mindestens Anspruch auf ein befriedigendes Zeugnis. Weist der Inhalt eine schlechtere Note auf, so muss der Arbeitgeber diese schlechtere Benotung auch beweisen und begründen können. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass, wenn der Arbeitgeber ein befriedigendes Zeugnis ausstellt, der Arbeitnehmer jedoch ein gutes Arbeitszeugnis verlangt, der Arbeitnehmer in der Lage sein muss, seine guten Leistungen beweisen zu können.


Bedauernsformel / Verabschiedungsklausel

Häufig enthalten Arbeitszeugnisse auch noch Worte des Dankes wie "Wir bedanken uns für die erfolgreiche Zusammenarbeit und bedauern den Weggang von Frau Müller. Für Ihre Zukunft wünschen wir ihr alles gute".

Ob sich solch eine Verabschiedungsklausel im Arbeitszeugnis wieder findet liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Ein Anspruch auf diese Klausel hat ein Arbeitnehmer nicht. Selbiges gilt für die Bedauernsformel.

Etwas anderes gilt für den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Kündigt der Arbeitnehmer selbst, so kann er beispielsweise darauf bestehen, dass er wünscht, dass das Zeugnis die Formulierung enthält "Frau Müller verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch".



Bickenbach, den 28.05.2020

Mitgeteilt von
Referendar Felix Hartmann
Dingeldein • Rechtsanwälte

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