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Was ist zu tun, wenn der Chef im Arbeitszeugnis die Unwahrheit schreibt?


Die Situation

Die Aufgaben sind falsch beschrieben, die Benotung ist nur ausreichend und das Sozialverhalten wird kritisiert: Was Arbeitnehmer tun können, wenn das Zeugnis zu ihren Ungunsten nicht den Tatsachen entspricht.


Die rechtliche Einschätzung: Anspruch auf Berichtigung

Entspricht das Arbeitszeugnis nicht den Grundsätzen von Wahrheit und Wohlwollen, das heißt, sind die Tätigkeiten/Leistungen falsch beschrieben und/oder wurde das Sozialverhalten falsch bewertet, kann der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber eine Berichtigung des Zeugnisses geltend machen. Denn Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, fehlerhafte Arbeitszeugnisse zu berichtigen.

Dazu ist es hilfreich, wenn dem Arbeitgeber konkret mitgeteilt wird, an welchen Stellen das Arbeitszeugnis fehlerhaft ist und wie sich der Arbeitnehmer die Änderungen im Zeugnis tatsächlich vorstellt.


Ihr Verhalten bei Verweigerung einer Berichtigung

Weigert sich Ihr Chef, das Zeugnis zu berichtigen, haben Sie zunächst die Möglichkeit, mit einem anwaltlichen Schreiben Ihrem Wunsch Nachdruck zu verleihen. In den meisten Fällen sind Arbeitgeber schon dann bereit, die Berichtigung vorzunehmen. Ein Schreiben von einem Anwalt kündigt dem Arbeitgeber nämlich durchaus an, dass im Zweifelsfall mit einem unliebsamen Zeugnisrechtsstreit zu rechnen ist.

  • Die Arbeitsbereitschaft wird in der Regel wie folgt bewertet:
    Note 1: Er/Sie zeigte stets ein sehr hohes Maß an Eigeninitiative und Leistungsbereitschaft.
    Note 2: Er/Sie zeigte stets eine hohe Leistungsbereitschaft und Pflichtauffassung.
    Note 3: Er/Sie zeigte Einsatzbereitschaft.
    Note 4: Er/Sie zeigte auch Einsatzbereitschaft.
  • Die Kompetenz beurteilen Arbeitgeber so:
    Note 1: Er/Sie verfügt über ein sehr gutes analytisch-konzeptionelles und zugleich pragmatisches Urteils- und Denkvermögen.
    Note 2: Er/Sie verfügt über ein gutes analytisch-konzeptionelles und zugleich pragmatisches Urteils- und Denkvermögen.
    Note 3: Er/Sie bewies Belastbarkeit und Flexibilität.
    Note 4: Er/Sie verfügte über eine ausreichende Arbeitsbefähigung.
  • Das Fachwissen bewertet der Zeugnisschreiber folgendermaßen:
    Note 1: Aufgrund seines/ihres umfangreichen und besonders fundierten Fachwissens erzielte er/sie immer weit überdurchschnittliche Erfolge.
    Note 2: Er/Sie wendete seine/ihre guten Fachkenntnisse laufend mit großem Erfolg im Arbeitsgebiet an.
    Note 3: Er/Sie besitzt ein solides Fachwissen in seinem/ihrem Fachgebiet.
    Note 4: Er/Sie besitzt das erforderliche Fachwissen.
    Note 5: Er/Sie zeigte bei der Beschäftigung mit den ihm/ihr übertragenen Aufgaben das notwendige Fachwissen, das er/sie wiederholt erfolgversprechend einsetzten.
  • Die Leistungen werden gemeinhin so bewertet:
    Note 1: Seine/Ihre Leistungen fanden stets unsere vollste Zufriedenheit.
    Note 2: Seine/Ihre Leistungen fanden stets unsere volle Zufriedenheit.
    Note 3: Seine/Ihre Leistungen fanden unsere volle Zufriedenheit.
    Note 4: Seine/Ihre Leistungen fanden unsere Zufriedenheit.
    Note 5: Aufgaben, die ihm/ihr übertragen wurden, erledigte er/sie in der Regel zu unserer Zufriedenheit.
  • Bedauern und Zukunftswünsche lassen sich in der Schlussformel so übersetzen:
    Note 1: Wir bedauern sein/ihr Ausscheiden sehr, danken ihm/ihr für stets sehr gute Leistungen und wünschen ihm/ihr auf dem weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und weiterhin viel Erfolg.
    Note 2: Wir bedauern sein/ihr Ausscheiden, danken ihm/ihr für die stets guten Leistungen und wünschen ihm/ihr auf dem weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und weiterhin Erfolg.
    Note 3: Wir bedauern sein/ihr Ausscheiden, danken ihm/ihr für die guten Leistungen und wünschen ihm/ihr auf dem weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und Erfolg.
    Note 4: Wir bedanken uns für seine/ihre Mitarbeit und wünschen ihm/ihr für die Zukunft alles Gute.
    Note 5: Wir wünschen ihm/ihr alles nur erdenklich Gute, insbesondere auch Erfolg bei den weiteren Bemühungen.


Fazit: verbesserte Beurteilung einer durchschnittlichen Bewertung schwierig

Auch wenn der Arbeitnehmer im Recht ist, liegt die Darlegungs- und Beweislast für eine bessere Benotung bei ihm. Häufig scheitern an diesem Punkt die meisten Zeugnisberichtigungsklagen vor dem Arbeitsgericht, weil ein solcher Nachweis recht schwer zu führen ist.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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