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Streitwerte im Familienrecht

Im Familienrecht unterscheidet man zwischen drei Verfahrensarten, den selbstständigen Verfahren, Verbundverfahren und dem einstweiligen Anordnungsverfahren.

Bevor ich zu dem Punkt der Streitwertberechnung komme, möchte ich erst einmal die drei Verfahrensarten genauer erklären:

Selbstständige (isolierte) Verfahren:
Verfahren außerhalb des Scheidungsverfahrens, d. h. vor oder nach der Scheidung, wenn es um die Sorge oder das Besuchsrecht geht oder wenn vor Stellung des Scheidungsantrages geregelt werden soll, wer z. B. in der Wohnung bleibt und wer ausziehen muss.

Verbundverfahren:
Scheidungsantrag wurde gestellt, es erfolgt zwangsläufig die Mitregelung von Unterhalt, elterlicher Sorge und Versorgungsaus gleich.

einstweiliges Anordnungsverfahren:
Eilverfahren, z. B.: Regelung der elterlichen Sorge, Umgang eines Elternteils mit dem Kind, Zahlung von Unterhalt für ein minderjähri ges Kind.

Abhängig von der Verfahrensart ergeben sich unterschiedliche Streitwerte.

Die Streitwertberechnung bildet die Grundlage für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühr. Das Gericht setzt am Ende des Verfahrens den Streitwert fest. Dieser bestimmt sich für in der Praxis häufig vorkommende Verfahren wie folgt:

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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  VERBUNDVERFAHREN ISOLIERTES VERFAHREN einstweiliges ANORDNUNGSVERFAHREN
Angelegenheit Streitwertberechnung Streitwertberechnung Streitwertberechnung
 
Ehescheidung

Ehe- und Lebenspartner­schaftssachen
Dreifaches Netto-Monatseinkommen beider Ehegatten, mindestens 2.000,00 €, maximal 1.000.000,00 €. Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache und der Unterhaltsverpflichtungen sowie die Vermögensverhältnisse der Parteien. Dreifaches Netto-Monatseinkommen beider Ehegatten, mindestens 2.000,00 €, maximal 1.000.000,00 €. Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache und der Unterhaltsverpflichtungen sowie die Vermögensverhältnisse der Parteien.  
Kindesunterhalt Jahresunterhaltsbetrag zzgl. Unterhaltesrückstände, sofern nicht der Gesamtbetrag geringer ist. Jahresunterhaltsbetrag zzgl. Unterhaltesrückstände, sofern nicht der Gesamtbetrag geringer ist. Es ist immer der 6-monatige Unterhaltsbetrag anzunehmen. Rückstände können nicht geltend gemacht werden.
Ehegattenunterhalt Jahresunterhaltsbetrag zzgl. etwaiger Rückstände, sofern nicht der Gesamtbetrag geringer ist. Jahresunterhaltsbetrag zzgl. etwaiger Rückstände, sofern nicht der Gesamtbetrag gering er ist. Es ist immer der 6-monatige Unterhaltsbetrag anzunehmen. Rückstände können nicht geltend gemacht werden.
Zugewinnausgleich und Ausgleich gemäß § 6 II 3 LPartG Bei Streitigkeiten wegen des Zugewinnausgleiches ist der eingeklagte/geforderte Wert als Streitwert maßgebend. Bei Streitigkeiten wegen des Zugewinnausgleiches ist der eingeklagte/geforderte Wert als Streitwert maßgebend.  
Elterliche Sorge
Kindesherausgabe
900,00 € 3.000,00 € (Ausgangswert) 500,00 €
Umgangsrecht / Besuchsrecht vgl. Gebührenvorschrift und Streitwert bei elterliche Sorge vgl. Gebührenvorschrift und Streitwert bei elterliche Sorge vgl. Gebührenvorschrift und Streitwert bei elterliche Sorge
Versorgungsausgleich 1.000,00 € (Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung)

1.000,00 € (sonstige Rentenanwartschaften, z. B. betriebliche Altersvorsorge)

2.000,00 € (Anwartschaften aus gesetzlicher Rentenversicherung und z. B. betrieblicher Altersvorsorge)
1.000,00 € (Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung)

1.000,00 € (sonstige Rentenanwartschaften, z. B. betriebliche Altersvorsorge)

2.000,00 € (Anwartschaften aus gesetzlicher Rentenversicherung und z. B. betrieblicher Altersvorsorge)
 
Hausrat Regelung/Teilung

Verkehrswert des gesamtem (streitigen) Hausrates

Benutzung:
Bruchteil des Verkehrswertes 1/4 bis 1/2)
Regelung/Teilung

Verkehrswert des gesamtem (streitigen) Hausrates

Benutzung:
Bruchteil des Verkehrswertes 1/4 bis 1/2)
Benutzung:
Festwert: 1.200,00 €

(Voraussetzung: gemeinsame Führung des Hausrates mind. 6 Monate vor Antragsstellung)
Ehewohnung einjähriger Mietwert der Ehewohnung. Maßgebend ist die Kaltmiete einjähriger Mietwert der Ehewohnung. Maßgebend ist die Kaltmiete Benutzung: 2.000,00 €



Die tatsächliche Höhe der Kosten ist eine Frage des Einzelfalls und wird unter anderem danach bestimmt, in welchem Umfang der Anwalt und das Gericht in der Angelegenheit tätig geworden sind. Sie bemisst sich nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsverzeichnis. Neben den Rechtsanwaltsgebühren entstehen Gerichtskosten, die von den Parteien direkt an das Gericht zu zahlen sind.

Unter Anderem erfolgt bei einer Scheidung nebst Folgesachen oder selbstständigen Verfahren betreffend Kindschaft, Sorgerecht, Umgang, Hausrat, Wohnungszuweisung und Versorgungsausgleich im Regelfall eine Kostenaufhebung. Dies bedeutet, die Gerichtskosten werden zwischen den Eheleuten geteilt, die Anwaltskosten trägt jede Partei selbst.

Demgegenüber muss bei einem Verfahren über Kindes- oder Ehegattenunterhalt und bei Zugewinnausgleichsverfahren der Unterliegende des Prozesses die gesamten Kosten tragen. Das heißt, der Unterliegende muss die Gerichtkosten, die Kosten des eigenen und die Kosten des Gegenanwaltes alleine tragen.

Wurde der Streitwert ermittelt ist in der Tabelle, die Sie unter dem Link Gebührenrecht finden, abzulesen auf welchen Betrag sich volle Rechtsanwaltsgebühr beläuft.

Beispiel zur Berechnung des Streitwertes im Ehescheidungsverfahren:

Der Ehemann verfügt über ein Netto-Monatseinkommen in Höhe von 3.000,00 €, die Ehefrau verfügt über ein Netto-Monatseinkommen in Höhe von 2.000,00 €. Über weiteres Vermögen und Einkommen verfügen die Eheleute nicht. Die beiden Parteien beantragen die Scheidung. Der Streitwert für das Scheidungsverfahren (ohne Versorgungsausgleich) berechnet sich in diesem Fall wie folgt:

(3.000,00 € + 2.000,00 €) x 3 = 15.000,00 €.

Eine Gebühr aus diesem Streitwert beträgt gemäß der Gebührentabelle 566,00 €.