Haben sich die Ehepartner auseinandergelebt und ist die Trennung schon längst erfolgt, wird der manchmal unliebsame letzte Schritt, die Stellung eines Scheidungsantrags, häufig hin-ausgezögert. Häufig ist es auch so, dass einer der Ehepartner die Ehe noch nicht aufgegeben hat und auf eine Versöhnung hofft, während der andere schon eine neue Bindung ein-gegangen ist, deren Zukunft es zu gestalten gilt. Da eine Ehe nur dann geschieden werden kann, wenn sie als zerrüttet gilt, können sich die Ehepartner selbst durch ein Einvernehmen nicht das sogenannte Trennungsjahr ersparen. Das Gesetz lässt selbst bei einem Einvernehmen der Ehepartner über das Scheitern der Ehe bis auf sehr seltene Härtefälle die Scheidung erst nach einer Trennungszeit von 12 Monaten zu. Zunächst muss dabei das Datum der Trennung festgelegt werden. Diese ist unzweifelhaft gegeben, wenn die Ehepartner räumlich getrennt leben. Doch auch für den Fall, dass man sich mangels Wohnalternative die gemeinsame Ehewohnung teilt, ohne aber dabei die eheliche Lebensgemeinschaft fortzusetzen, kann von einer Trennung auszugehen sein. Hier bereitet die Feststellung der Trennungszeit aber häufig enorme Schwierigkeiten und ein früher Trennungstermin lässt sich gegen den Widerstand des Ehepartners meist gar nicht durchsetzen.
Ohne Einverständnis des Ehepartners kann die Ehe regelmäßig erst nach dreijähriger Trennungszeit geschieden werden. Auch bei der streitigen Scheidung spielt also die Trennungszeit eine herausragende Rolle. Umso wichtiger ist, dass Scheidungswillige frühzeitig geeignete Maßnahmen ergreifen, um einem Streit über den Trennungszeitpunkt vorzubeugen. Die frühzeitige Beauftragung eines auf Familienrecht spezialisierten Anwalts ist anzuraten.
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RA Markus Arras
Dingeldein • Rechtsanwälte
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