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Vertragliche Pflichten des Arztes

Im Rahmen des Behandlungsvertrages treffen den Arzt viele Pflichten, die er zu erfüllen hat.


Hat ein Arzt die Pflicht, mich über alle Behandlungsschritte zu informieren?

Der Arzt hat einer umfangreichen Informationspflicht nachzukommen. Diese kommt in der Gestalt zu tragen, als dass der Arzt den Patienten über die einzelnen Behandlungsschritte informieren soll. Der Behandelende hat dem Patienten vor Beginn der Behandlung sämtliche Umstände zu vermitteln, die für das Behandlungsverhältnis von wesentlicher Bedeutung sind. Davon grundsätzlich zu unterscheiden ist die Aufklärungspflicht.


Besteht eine Behandlungspflicht?

Als primäre Pflicht aus dem Behandlungsvertrag hat der Arzt die Pflicht zur Behandlung. Diese umfasst die Anamnese, Untersuchung, Erhebung von Befunden, das Stellen einer Diagnose und das Ergreifen der notwendigen therapeutischen Maßnahmen, um den Patienten zu heilen. Der Arzt muss sich dabei ein persönliches Bild des Patienten machen. Im Zweifel hat er dabei auch Hausbesuche durchführen, wenn die Patienten nicht in der Lage sind, seine Praxis aufzusuchen. In keinem Fall darf er eine Ferndiagnose veranlassen oder sich Einschätzungen weiterer Personen über den Zustand des Patienten ungeprüft zu eigen machen.

Näheres zum Behandlungsvertrag und dessen Zustandekommen finden Sie in unserem Artikel Der Behandlungsvertrag.

Die Behandlungspflicht endet grundsätzlich mit der Veranlassung einer Therapie oder der Verschreibung von Medikamenten. Soweit erforderlich ist der Arzt aber auch zur Nachsorge verpflichtet.

Grundsätzlich ist die ärztliche Tätigkeit dabei nach dem allgemein anerkannten, aktuellen Stand der Medizin auszurichten. Dabei gilt jedoch der Grundsatz der Therapiefreiheit. Der Arzt hat demnach die Auswahl einer geeigneten Methode in eigener Verantwortung. Dementsprechend kann er auch auf alternative Verfahren zurückgreifen, sofern diese Methode wissenschaftlich vertretbar ist. Stehen mehrere Behandlungsmethoden zur Auswahl, muss der Behandelnde diejenige Auswählen, die im Hinblick auf die zu erwartenden Erfolge am wenigsten Risiken für den Patienten mit sich bringt ("Prinzip des sichersten Weges").


Muss der Arzt die Behandlung persönlich übernehmen?

Der Behandelnde ist angehalten, die Behandlung des Patienten persönlich vorzunehmen. Hintergrund dabei ist das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient.

Dies bedeutet aber nicht, dass der Arzt nicht einzelne Tätigkeiten, wie z.B. Terminvereinbarungen, Blutabnahmen, Pflegetätigkeiten an nichtärztliches Personal übertragen kann. Dabei sind aber Aufgaben, die im Kernbereich des ärztlichen Handelns liegen, nicht übertragbar. Dazu gehören das Stellen einer Diagnose, die Beratung und Aufklärung oder das Anwenden einer konkreten Therapiemaßnahme.

Verstößt ein Arzt gegen die Pflicht der persönlichen Behandlung, verliert er seinen Vergütungsanspruch gegen den Pateinten und muss darüber hinaus eventuelle straf- oder wettbewerbsrechtliche Konsequenzen tragen. Im Fall der Schädigung des Patienten treffen ihn weitreichende Haftungsansprüche und eventuell disziplinarrechtlichen Maßnahmen nach den Heilbehandlungsgesetzen.


Muss ich in die Behandlung einwilligen? Kann ich vorher aufgeklärt werden?

Eine Behandlung ohne Einwilligung ist nicht zulässig.

Die §§ 630d, 630e BGB beinhalten die Bestimmungen zur Aufklärung und Einwilligung des Patienten.

Eine Einwilligung des Patienten kann nur dann wirksam erteilt werden, wenn er zuvor über die notwendigen Informationen verfügt, die seine Erkrankung und deren Behandlung betreffen. Nach der sogenannten Selbstbestimmungsaufklärung ist der Arzt verpflichtet, dem Patienten dieses Wissen zur Verfügung zu stellen.

Fehlen eine solche Aufklärung und die Einwilligung in die Behandlung, verletzt der Arzt seine vertraglichen Pflichten und es liegt eine strafrechtliche und deliktsrechtliche sanktionierbare Körperverletzung vor.


Muss der Arzt eine Krankenakte führen?

Im Rahmen der Dokumentationspflicht kommt dem Arzt die Pflicht zum Führen von Krankenunterlagen zu. Diese stellt einen wesentlichen Bestandteil der sorgfältigen Behandlung dar und dient nicht nur der Gedächtnisstütze, sondern auch dem Überblick über die Diagnose und die ergriffenen Maßnahmen zur Behandlung des Patienten.

Dazu muss der Arzt alle Informationen vermerken, die zu therapeutischen Zwecken notwendig sind. Dazu zählen die Anamnese, Befunde, Diagnose, Umstände und Verlauf der Behandlung einschließlich der Angaben der Medikamente.


Darf der Arzt Dritten Auskunft über meine Befunde geben?

Aus der Schweigepflicht des Arztes ergibt sich, dass dieser Stillschweigen über alle Tatsachen und Umstände zu bewahren hat, die er im Zusammenhang mit der Behandlung erlangt. Die Schweigepflicht umfasst dabei auch den Namen und die Tatsache überhaupt ein Arzt aufgesucht zu haben.

Im Einzelfall ist ein Arzt jedoch berechtigt, Informationen über einen Patienten weiterzugehen. Zum Beispiel kann der Facharzt Untersuchungsergebnisse weiterleiten, wenn der Hausarzt zur Fortsetzung seiner eigenen Behandlung auf dessen Ergebnisse angewiesen ist (BGH NJW 1983, 350).


Welche weiteren Pflichten treffen die Ärzte?

Grundsätzlich sind Ärzte verpflichtet, die Behandlungsmaßnahmen so auszuwählen und anzuwenden, dass jegliche vermeidbare Schäden von den Patienten abgewehrt werden. Davon inbegriffen ist auch die Vermeidung von Gefahrenquellen in der Arztpraxis, die sichere Verwahrung von persönlichen Sachen, die der Patient in die Praxis mitbringt sowie eine Vermeidung von unnötigen Wartezeiten durch eine effektive Organisation.



Bickenbach, den 16.06.2020

Mitgeteilt von
Rechtsanwältin
Dingeldein • Rechtsanwälte

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