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Unterschied zwischen "Weiterbeschäftigung" und "Ordnungsgemäßer Beschäftigung"

In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten ist oftmals die Rede davon, dass der Arbeitnehmer einen "Anspruch auf Beschäftigung" hat. Diese Begrifflichkeit ist jedoch ungenau und darf nicht synonym für zwei unterschiedliche Fallkonstellationen verwendet werden, die es zu unterscheiden gilt:

Zum einen haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ordnungsgemäße Beschäftigung. Dieser setzt ein unstreitig bestehendes Arbeitsverhältnis voraus. Der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Pflicht des Arbeitnehmers, seine vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, entspricht die Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zu beschäftigen. Der Inhalt der Beschäftigung wird durch den Arbeitsvertrag festgelegt, wobei der Arbeitgeber die konkreten Aufgaben aufgrund seines Weisungsrechts festlegen darf.

Arbeitnehmer haben demnach einen Anspruch auf die vertragsgerechte, also der arbeitsvertraglich grob festgelegten Position/ Tätigkeit entsprechenden, Entgegennahme der Arbeitsleistung. Das Weisungsrecht findet seine Grenze in den Bestimmungen des Arbeitsvertrages. Dem Arbeitgeber steht grundsätzlich nicht die Befugnis zur einseitigen Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit zu. Dies gilt selbst dann, wenn die Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge erfolgen soll.

Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, ihren Beschäftigungsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Sachgerecht ist hier regelmäßig eine Klage, gerichtet auf eine dem Arbeitsvertrag entsprechende Beschäftigung, die mit einem Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung kombiniert wird. Dadurch kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ein reguläres Klageverfahren nicht selten ein halbes Jahr oder länger in Anspruch nimmt.

Vom allgemeinen Anspruch auf Ordnungsgemäße Beschäftigung zu unterscheiden ist der Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Dieser greift dann, wenn unklar ist, ob das betreffende Arbeitsverhältnis noch besteht. Dies betrifft in der Praxis vor allem den Fall, dass eine Kündigungsschutzklage erhoben worden ist, vor Ablauf der Kündigungsfrist jedoch kein Urteil ergeht. Durch den Weiterbeschäftigungsanspruch soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer, obwohl er möglicherweise im Recht ist (und die Kündigung daher unwirksam), faktisch aus dem Betrieb raus ist.

Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Kündigungsschutzverfahrens, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • der Betriebsrat hat der Kündigung widersprochen
  • die Kündigung ist offensichtlich unwirksam
  • der Arbeitnehmer hat das Kündigungsschutzverfahren in erster Instanz gewonnen
  • es besteht eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber

Der Weiterbeschäftigungsanspruch ist also ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung bis zur Klärung der Frage des Bestehens bzw. Nichtbestehens des Arbeitsverhältnisses. Der gekündigte Arbeitnehmer kann verlangen, vorläufig bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung weiterbeschäftigt zu werden. Die Rechtsprechung stützt diesen Anspruch auf den Arbeitsvertrag in Verbindung mit den Treuepflichten des Arbeitgebers sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.




mitgeteilt von Christian John, Rechtsreferendar
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