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Zwei Jobs - was es bei Nebentätigkeiten zu beachten gilt

Arbeitnehmer dürfen ihre Freizeit grundsätzlich frei gestalten. Ein generelles Verbot von Nebentätigkeiten ist daher unwirksam. Sie dürfen den Arbeitnehmer allerdings nicht daran hindern, seinen Pflichten aus seinem Hauptarbeitsverhältnis nachzukommen.


Zustimmung des Arbeitgebers

Die meisten arbeitsvertraglichen Bestimmungen verlangen die Zustimmung des Arbeitgebers zur Nebentätigkeit. Eine solche kann versagt werden, wenn die Nebentätigkeit im Wettbewerb der Haupttätigkeit steht oder gegen das BUrlG verstößt, also der Urlaub zu Erwerbszwecken genutzt wird, anstatt sich zu erholen. Auch das Arbeitszeitgesetz ist einzuhalten, dabei wird die Arbeitszeit aus der Nebentätigkeit mit der im Hauptarbeitsverhältnis addiert. Im Übrigen ist der Arbeitnehmer aus Gründen seiner Rücksichtnahmepflicht nur zur Anzeige seiner Nebentätigkeit verpflichtet, der Arbeitgeber muss die Nebentätigkeit dann gewähren, wenn keine betrieblichen Interessen dagegenstehen.


Beschränkung von Nebentätigkeiten

Die Aufnahme von Nebentätigkeiten kann vertraglich oder tarifvertraglich beschränkt werden. Eine solche Regelung ist zulässig, wenn eine Nebentätigkeit dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers widerspricht. Das kann aktuell beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer seiner Nebentätigkeit in einer Branche mit erhöhter Ansteckungsgefahr nachgehen möchte, zB. in medizinischen Einrichtungen. Aber auch der Widerruf einer zunächst erfolgten Genehmigung ist möglich, sofern sich die Umstände ändern. Da ist beispielsweise schon dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer ständig müde zum Hauptarbeitsplatz kommt und mithin seiner Hauptleistungspflicht aufgrund der Nebentätigkeit nicht mehr wie geschuldet nachkommt.


Anrechnung auf Kurzarbeitergeld

Ob das aus der Nebentätigkeit erzielte Einkommen auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden muss, richtet sich nach dem Zeitpunkt des Beginns der Nebentätigkeit: Ist der Arbeitnehmer schon vor Beginn der Kurzarbeit einer Nebentätigkeit nachgegangen, hat dies keine Auswirkungen aufs Kurzarbeitergeld. Nimmt der Arbeitnehmer erst während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, liegt eine Erhöhung des Entgelts vor mit der Konsequenz, dass er sich diese aufs Kurzarbeitergeld anrechnen lassen muss. Während Corona gab es allerdings diverse Ausnahmen hiervon. Aktuell ist noch, dass ein Hinzuverdienst aus einem Minijob bis zum Ende des Jahres anrechnungsfrei bleibt.



Bickenbach, den 09.09.2021

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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