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Zuständigkeit des Arbeitsgerichts

Oft stellt sich die Frage: Wo muss eine arbeitsrechtliche Klage erhoben werden, d.h. wenn es um die gerichtliche Klärung einer Streitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber geht? Dieser Frage gehen wir in diesem Artikel auf den Grund.


Normen zur örtlichen Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bestimmt sich nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 12 ff. ZPO oder nach § 48 ArbGG.


Grundsatz: Firmensitz

In § 12 ZPO ist normiert, dass, sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, alle Klagen bei dem Gericht zu erheben sind, bei dem der Klagegegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Ist der Klagegegner eine juristische Person - wie dies bei Arbeitgebern häufig der Fall ist - bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand gemäß § 17 ZPO nach dem Sitz der juristischen Person.

Das ist in der Regel der Firmensitz des Arbeitgebers. Bei mehreren Zweigstellen an verschiedenen Orten kann es mehrere örtliche Zuständigkeiten für die Klageerhebung geben, der Kläger hat dann ein Wahlrecht und kann sich aussuchen, wo es für ihn am günstigsten ist, Klage zu erheben.


Besonderheit: Homeoffice

Sofern sich der Arbeitnehmer dauerhaft im Home Office befindet, könnte der Ort, von dem aus das Home Office ausgeübt wird, als Firmensitz interpretiert werden. Letztlich kommt es darauf allerdings nicht an, da in der besonderen Gerichtsbarkeit des Arbeitsrechts das Gesetz stets zum Ziel hat, dem Arbeitnehmer keine Steine in den Weg zu legen, um Klage zu erheben - auch nicht örtlicher Natur. So kann er in jedem Fall bei den zuständigen Gericht des Ortes, an dem er seine Tätigkeit ausübt, Klage erheben.


Ausnahme: Wohnsitz des Arbeitnehmers

Die örtliche Zuständigkeit kann sich auch nach § 29 ZPO richten. § 29 ZPO regelt, dass für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Bei entsprechender Anwendung dieser Norm auf das arbeitsrechtliche Urteilsverfahren ergibt sich daraus, dass bei Streitigkeiten aus einem arbeitsvertraglichen Verhältnis bzw. über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses der Ort der Arbeitsleistung i.S.v. § 29 ZPO der Erfüllungsort ist. Daher ist der Ort der Arbeitsleistung als Erfüllungsort hierbei der besondere Gerichtsstand, an dem Klage erhoben werden kann.


Das bedeutet, dass sofern der Firmen(haupt)sitz des Arbeitgebers zu weit entfernt ist, kann der Arbeitnehmer stets an seinem Wohnort Klage erheben.


Kleiner Tipp

Im Übrigen ist zu sagen, dass Gerichtsstandsvereinbarungen in der Regel gemäß § 46 II ArbGG i.V.m. § 38 I ZPO unwirksam sind.



Bickenbach, den 28.12.2023

Mitgeteilt von
Ass. jur. Patrick Bock
Dingeldein • Rechtsanwälte

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