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Wann gilt das Betriebsverfassungsgesetz auch im Ausland?

Für den örtlichen Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes gilt, dass der Betriebssitz sich in Deutschland befinden muss. Der Betriebsrat kann sich also nur für solche Mitarbeitende einsetzen, wenn sich die Betriebsstätte, für den der Mitarbeitende tätig ist, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet. Das BAG hat allerdings in seinem urteil vom 24.05.2018 - 2 AZR 54/18 Kriterien festgehalten, wann das Betriebsverfassungsgesetz Ausstrahlungswirkung ins Ausland hat.


Grundsatz: Territorialitätsprinzip

Grundsätzlich gilt: Die Staatsangehörigkeit der Mitarbeitenden und auch das Vertragsstatut, d.h. welches Recht Anwendung findet, sind irrelevant für die Frage des Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes. Dieser kann auch nicht individualvertraglich bzw. durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag verändert werden.

Bei einer ständigen Beschäftigung von Mitarbeitenden im Ausland ist nach dem Territorialitätsprinzip davon auszugehen, dass auch ein ausländischer Betriebsrat für diese Mitarbeitenden zuständig ist. Ebenso verhält es sich mit Mitarbeitern, die zwar zeitweise im Inland tätig sind, allerdings die Dauer des Aufenthalts, der Ort und die Tätigkeit vom Ausland aus geregelt wird.


Ausnahme: Geltung des deutschen Betriebsverfassungsgesetzes im Ausland

Der Betriebsrat ist ausnahmsweise dann für im Ausland tätige Arbeitnehmer zuständig, wenn die betroffenen Arbeitnehmer in den Inlandsbetrieb eingegliedert sind, insbesondere wenn diese Weisungen unterliegen, die von einer Person ausgeübt werden, die in einer Betriebsstätte im Inland tätig ist.

Hierfür ist kennzeichnend, dass der Mitarbeitende hinsichtlich der Zeit, Dauer, des Ortes und Inhaltes der übernommenen Tätigkeiten einem umfassenden Weisungsrecht von Führungskräften unterliegt, deren Tätigkeit einer Betriebsstätte im Inland zugeordnet werden kann.



Bickenbach, den 29.09.2023

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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