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Die Vorteile einer Ehe bei lebzeitigen Verfügungen und solchen von Todes wegen

Das Rechtsinstitut der Ehe ist grundrechtlich geschützt. Daraus resultieren neben einigen Verpflichtungen auch diverse finanzielle Vorteile, die Eheleute untereinander genießen können. Bei der erbrechtlichen Gestaltung von Testamenten oder auch bei lebzeitigen Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge können bei günstiger Gestaltung große steuerliche Vorteile ausgeschöpft werden, die wir nachfolgend veranschaulichen möchten:


1. ehebedingte Zuwendungen

Das besondere Rechtsinstitut der ehebedingten Zuwendung ermöglicht es, dass sich Ehegatten untereinander bewohnbaren Grundbesitz, d.h. Immobilien, schenken können, ohne hierfür Schenkungssteuern zahlen zu müssen - unabhängig vom Wert des Grundbesitzes.

Merke: Wenige Notare und Anwälte kennen dieses außergewöhnliche Rechtsinstitut. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten, ob in Ihrem Fall die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.


2. lebzeitige Schenkungen

Lebzeitig können Eheleute untereinander alle zehn Jahre einen Schenkungssteuerfreibetrag in Höhe von 500.000 Euro ausschöpfen, sofern die Schenkung unbelastet ist, d.h. nicht mit einem Nießbrauchrecht oder einem großzügigen Wohnungsrecht versehen ist.

Wichtig: Es ist steuerlich günstig, das Vermögen Auf die Eheleute gleichmäßig zu verteilen. Hierbei sollte keinesfalls vernachlässigt werden, dass zunächst die gegenseitige Absicherung und auch die jeweiligen ggf. unterschiedlich zu gewichtenden Investitionen der Partner geregelt werden sollte, bevor die steuerlichen Vorteile ausgeschöpft werden.


3. testamentarische Erbschaften

Im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments können sich Eheleute gegenseitig zu Erben einsetzen und so von Todes wegen zusätzlich zum Schenkungssteuerfreibetrag unter Beachtung der Zehnjahresfrist einen Erbschaftssteuerfreibetrag in Höhe von 500.000 Euro ausschöpfen.

Merke: Vorausvermächtnisse sind nach selbigen Regeln zu versteuern, sodass eine Kombination zumeist keine steuerlichen Vorteile bringt.


4. Abgrenzung zu nicht ehelichen Lebensgemeinschaften

Eine Lebenspartnerschaft kann man neuerdings nicht mehr eintragen lassen. Sofern also keine rechtsgültige Ehe vor dem Standesamt geschlossen wurde, können Paare, die zusammenleben, von den steuerlichen Freibeträgen nicht profitieren. Sie haben lediglich einen Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuerfreibetrag in Höhe von 20.000 Euro. Sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen zu Lebzeiten oder von Todes wegen, die diesen Betrag übersteigen, sind steuerpflichtig mit bis zu 30%.

Wichtig: Auch können uneheliche Lebensgemeinschaften kein gemeinschaftliches Testament verfassen, sondern müssen bei Regelungen mit Bindungswirkung auf einen notariellen Erbvertrag zurückgreifen. Sofern einer der Lebenspartner verwitwet ist und er noch nicht an eine Verfügung von Todes wegen gebunden ist, gilt es daher, finanziell abzuwägen, ob die Beibehaltung der Witwenrente oder die Ausschöpfung der Steuerfreibeträge zu priorisieren ist.



Bickenbach, den 09.04.2024

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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