Beabsichtigt der Arbeitgeber personelle Maßnahmen wie eine Versetzung, hat der Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Kontrovers wird die Situation, wenn einem Betriebsratsmitglied selbst die Versetzung droht. Hierbei ist zwischen zwei Situationen zu entscheiden:
Ist das betroffene Betriebsratsmitglied mit der Versetzung einverstanden, ist diese unproblematisch möglich. Andernfalls muss der Arbeitgeber vorab vor der geplanten Maßnahme die Zustimmung des Betriebsrats einholen, bevor er eine organisatorische Neuzuordnung treffen kann.
Eine Versetzung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds ist nicht möglich, da der Arbeitgeber gegenüber freigestellten Betriebsratsmitgliedern ihr Direktionsrecht nicht mehr ausüben können, Ihnen mithin auch keinen anderen Arbeitsplatz zuweisen können.
Auch im Falle des Wegfalls der Stelle kann daher während der Freistellung keine Versetzung erfolgen, da eine Beschäftigung des freigestellten Betriebsratsmitglieds ohnehin nicht möglich ist. Der Arbeitgeber kann nur in einem Zeitpunkt, in dem das Betriebsratsmitglied nicht freigestellt ist, personelle Maßnahmen ergreifen.
Bickenbach, den 29.09.2023
Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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