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Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Der Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen, § 7 Abs.3 S.1 und 2 BurlG. Doch was passiert mit den Urlaubsansprüchen, wenn man vor Inanspruchnahme des Urlaubs kündigt oder der Arbeitsvertrag aufgehoben wird?


Beginn der Verjährung der Urlaubsansprüche

Bisher haben sich einige Arbeitgeber auf die Verjährungsfrist von drei Jahren verlassen. Die gilt seit der neusten Rechtsprechung nicht mehr automatisch.


Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass zwar die Vorschriften über die Verjährung (§§ 214 Abs.1, 194 Abs.1 BGB) auf den gesetzlichen Mindesturlaub Anwendung finden. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginne bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 199 Abs.1 BGB jedoch nicht zwangsläufig mit Ende des Urlaubsjahres, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.


Der Fall

Der Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber, einer Flugschule, seit dem Jahr 2010 als Ausbildungsleiter beschäftigt. Allerdings erhielt er seinen jährlichen Erholungsurlaub nicht gewährt. Mitte Oktober 2015 verständigten sich der Arbeitgeber und der Beschäftigte darauf, dass er ab sofort nicht mehr im Angestelltenverhältnis stehe, sondern als selbstständiger Fluglehrer tätig werde. Daraufhin verlangte der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs aus seiner Beschäftigungszeit. Dieser weigerte sich jedoch dies zu zahlen. Daraufhin erhob der Arbeitnehmer Klage und verlangte die Abgeltung der ausstehenden Urlaubstage aus seiner Festanstellungszeit vor der Vertragsänderung. Der Arbeitgeber schmetterte das Verlangen mit der Begründung ab, dass die Ansprüche bereits verjährt seien.


Entscheidung des BAG

Das Gericht entschied die Sache im Jahr 2022 und gab dem Begehren des Arbeitnehmers statt, jedoch nur für die Jahre 2010-2014. Dem Antrag auf Abgeltung für das Jahr 2015 wurde jedoch nicht stattgegeben. Dies begründete das Gericht damit, dass die Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt begonnen hat, an dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch unterrichtet und ihn unter Hinweis auf die Verfallfristen aufgefordert habe, den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Im vorliegenden Fall ging der Arbeitgeber dieser Mitwirkungspflicht in Bezug auf das Urlaubsrecht erst im Jahre 2015 nach.



Bickenbach, den 19.12.2023

Mitgeteilt von
WissMit Rebia Nayir
Dingeldein • Rechtsanwälte

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