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Kündigung: Unterschiede zwischen Betriebsrat, Mitarbeitervertretung und Personalrat

Ab einer gewissen Größe eines Unternehmens kann im Unternehmen eine Interessenvertretung für die dort beschäftigten Mitarbeitenden eingerichtet werden. Üblicherweise wird ein Betriebsrat gewählt, es kann aber auch ein Personalrat oder eine Mitarbeitervertretung der Ansprechpartner für die Arbeitnehmer sein. Welche Unterschiede insbesondere mit Blick auf die Beteiligung bei Beabsichtigung einer Kündigungserklärung zwischen dem Betriebs- und Personalrat sowie einer Mitarbeitervertretung vorliegen, klären wir im Folgenden:


Betriebsrat

Der Betriebsrat ist das von den Arbeitnehmern eines Betriebs gewählte Organ, das im Rahmen des Betriebsverfassungsrechts in den Angelegenheiten des Arbeitgebers mitbestimmt und mitwirkt. Es findet in inländischen Betrieben der Privatwirtschaft Anwendung, also nicht im öffentlichen Dienst. Hauptaufgabe des Betriebsrats ist die Mitwirkung und Mitbestimmung in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes und beim Arbeitsschutz.


Anhörungs- und Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Kündigungen

Gemäß § 102 I BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Im Rahmen der Anhörung müssen Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die geplante Kündigung mitteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam.


Fristen bzgl. der ordentlichen Kündigung

Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert sich der Betriebsrat innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt.


Fristen bzgl. der außerordentlichen Kündigung

Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören.


Personalat

Ein Personalrat ist ein gewähltes Gremium von Arbeitnehmenden in einer Dienststelle des öffentlichen Dienstes. Er entspricht im Wesentlichen dem Betriebsrat in Unternehmen der Privatwirtschaft.


Anhörungs- und Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Kündigungen

Der Dienststellenleiter hat auch hier eine Informationspflicht gegenüber dem Personalrat. Diese umfasst die Unterrichtung des Personalratsvorsitzenden, die Gründe für eine geplante Kündigung rechtzeitig und umfassend mitzuteilen und zu begründen, § 86 S.1 BPersVG. Zur Begründung gehört die Mitteilung der Art der Kündigung, des Kündigungstermins und des Sachverhalts, der nach Auffassung der Dienststelle den für die außerordentliche Kündigung erforderlichen wichtigen Grund hergibt.


Fristen bzgl. der Kündigungen

Es besteht keine Verpflichtung des Personalrats sich zur beabsichtigten Kündigung überhaupt zu äußern, allerdings müsste dieser bei Bedenken unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen unter Angabe der Gründe schriftlich mitteilen, § 86 S. 3 BPersVG.


Mitarbeitervertretung

Mitarbeitervertretungen (MAV) sind betriebliche Interessenvertretungen nach kirchlichem Arbeitsrecht. In jeder kirchlichen oder karitativen Einrichtung gibt es eine MAV. Ihre gewählten Mitglieder vertreten die Interessen der Mitarbeiter gegenüber den Dienstgebern.

Die MAV hat ein Recht auf Anhörung und Mitberatung bei allgemeinen personellen Angelegenheiten sowie bei ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen nach Ablauf der Probezeit.


Anhörungs- und Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Kündigungen

Der MAV ist vor jeder ordentlichen Kündigung durch den Dienstgeber schriftlich die Absicht der Kündigung mitzuteilen. Bestand das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung bereits mindestens sechs Monate, so hat er auch die Gründe der Kündigung darzulegen, § 30 I MAVO. Vor jeder außerordentlichen Kündigung hingegen, müssten eventuelle Einwendungen unverzüglich oder spätestens innerhalb von drei Tagen schriftlich mitzuteilen, § 31 II MAVO. Eine ohne Einhaltung des Verfahrens ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.


Unterschiede

Betrachtet man alle drei Organe rein formal, hat die Mitarbeitervertretung mit ihrem (eingeschränkten) Mitbestimmungsrecht die stärkste Position.


MAV

Die Mitarbeitervertretung ist im Falle einer ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit berechtigt, ihre Zustimmung zur Kündigung zu verweigern, wenn die Kündigung gegen eine Rechtsvorschrift, eine arbeitsrechtliche Regelung, eine andere bindende Bestimmung oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verstößt, § 41 II MAVG. In diesen Fällen wäre die Kündigung unwirksam.


BR und PR

Der Betriebs- und Personalrat hingegen kann der Kündigung zwar widersprechen und seine Bedenken aussprechen. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Die Konsequenz eines Widerspruchs nach Anhörung durch den Betriebs- und Personalrat ist jedoch höher. Sobald gekündigte Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erheben, müssen sie im Falle eines Rechtsstreits auch über mehrere Instanzen hinweg weiterbeschäftigt werden, bis der Rechtstreit entschieden ist.

Bei einer Rechtsprüfung durch die Mitarbeitervertretung hat der gekündigte Arbeitnehmer lediglich die Möglichkeit, zwei Wochen weiterbeschäftigt zu werden, § 38 III MVG-EKD.

Auch in Bezug auf den Rechtsschutz haben der Betriebs- und Personalrat die Möglichkeit staatliche Arbeitsgerichte anzurufen und deren Rechte mit Zwangsmittel durchsetzen, während die Mitarbeitervertretung lediglich das kirchliche Gericht anrufen kann, ohne Zwangsmittel anzudrohen.



Bickenbach, den 05.01.2024

Mitgeteilt von
WissMit Rebia Nayir
Dingeldein • Rechtsanwälte

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