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Kündigung in der Probezeit nach Betriebsübergang

Nicht selten tritt der Fall auf, dass ein Betrieb den Inhaber wechselt. Es findet ein Betriebsübergang statt. Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet dies, dass Sie einen neuen Arbeitgeber bekommen. Fraglich erscheint, welche Auswirkung dies auf Ihr mit dem bisherigen Arbeitgeber bestehendes Arbeitsverhältnis hat, insbesondere in der Probezeit.


Betriebsübergang

§ 613 a BGB regelt die Rechte und Pflichten bei einem Betriebsübergang. Grundsätzlich hat ein Betriebsübergang zur Folge, dass die Arbeitsverhältnisse der dem Betrieb angehörenden Arbeitnehmer auf den neuen Inhaber unverändert übergehen. Der Betriebserwerber tritt in die bestehenden Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmer mit dem bisherigen Inhaber ein. Sind die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden deren Rechtsnormen nach § 613 a I S. 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen den neuen Betriebsinhaber und dem Arbeitnehmer. Sämtliche Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden.


Kündigung nach Betriebsübergang

§ 613 a IV BGB regelt den Kündigungsschutz während des Betriebsübergangs. Dies gilt für Fälle, in denen der Arbeitnehmer aufgrund eines Betriebsübergangs gekündigt wird. Gemäß § 613 a IV BGB gilt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils unwirksam ist. Daraus folgt, dass der Betriebsübergang selbst weder beim neuen noch beim bisherigen Arbeitgeber der Kündigungsgrund sein darf.

Der Kündigungsschutz umfasst auch Mitarbeiter, die sich in der Probezeit befinden. Dies folgt daraus, dass bei einem Betriebsübergang § 613 a BGB ein eigenständiges Kündigungsverbot beinhaltet und deshalb entgegen der Probezeitregelung in § 13 III KSchG auch dann Anwendung findet, wenn das Arbeitsverhältnis weniger als sechs Monate bestanden hat.


Kündigung nach Betriebsübergang aus betrieblichen Gründen

§ 613 a IV S. 2 BGB bestätigt jedoch, dass eine Kündigung aus anderen Gründen als den Betriebsübergang weiterhin zulässig bleibt. Solche Gründe können insbesondere personen- oder verhaltensbedingte Gründe im Sinne von § 1 II KSchG sein. Sobald ein Arbeitnehmer in solch einer Situation hingegen aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wird, liegt es nahe, dass dies im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang steht und ist daher nicht möglich.



Bickenbach, den 31.10.2023

Mitgeteilt von
WissMit Rebia Nayir
Dingeldein • Rechtsanwälte

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