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Kündigung der Ausbildung durch den Arbeitgeber während der Probezeit

Der Auszubildende ist in einem Arbeitsverhältnis durch das Berufsbildungsgesetz grundsätzlich besonders geschützt. Eine wesentliche Ausnahme hiervon gilt indes für die Ausbildung in Pflegeberufen. Dieser Artikel zeigt die Unterschiede im Falle einer Probezeitkündigung zwischen Auszubildenden in der Pflege und anderen Auszubildenden auf.


I. Grundsatz: Ausbildungsverhältnis

Grundsätzlich darf die Probezeit in einem Ausbildungsverhältnis gemäß § 20 Berufsbildungsgesetz mindestens einen Monat und höchstens vier Monate betragen. Innerhalb dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis vorzeitig sowohl vom Ausbildenden als auch dem Auszubildenden ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung beendet werden.


1. Pflichten des Arbeitgebers

Hierfür müssen beide Parteien keine Kündigungsgründe angeben, vielmehr ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet in Betrieben mit Betriebsrat, den Betriebsrat vorher anzuhören und diesem die Kündigungsgründe mitzuteilen. Tut er dies nicht, so verstößt dieser gegen eine betriebsverfassungsrechtliche Pflicht, welche zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.


2. Form der Kündigung

Gemäß § 22 Abs. 3 BBiG muss die Kündigung während der Probezeit schriftlich erfolgen. Ein Verstoß gegen das gesetzliche Formerfordernis führt gemäß §§ 125, 126 BGB zur Nichtigkeit der Kündigung.


3. Kündigungsschutz

Während der Probezeit genießt der Auszubildende jedoch keinen Kündigungsschutz im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes. Dieses greift erst nach Ablauf der Probezeit.


II. Ausnahme: Pflegeberufe

Für Pflegepersonal im Ausbildungsverhältnis gelten jedoch besondere Bestimmungen in der Probezeit.


1. einschlägiges Gesetz

Das Berufsausbildungsgesetz findet keine Anwendung auf das Pflegeberufegesetz (PflBG). Dies ergibt sich aus § 63 PflBG, wonach für die Ausbildung nach diesem Gesetz das Berufsausbildungsgesetz, soweit nicht die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung nach § 53 Abs. 5 Satz 1 und § 54 in Verbindung mit § 90 Abs. 2a des Berufsbildungsgesetz betroffen sind.


2. Dauer der Probezeit

Entgegen des Berufsbildungsgesetz beträgt die Probezeit nicht vier Monate, sondern nach § 20 PflBG sechs Monate, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer ergibt.


3. Kündigungsfrist

Auch in diesem Berufsbereich kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten fristlos gekündigt werden.


4. Minderjährige

Zusätzliche Besonderheiten zu den Formvorschriften sind, dass eine minderjährige Auszubildende zusätzlich die Unterschrift ihrer Eltern zum Kündigen benötigt.


III. Personengruppen mit besonderem Kündigungsschutz

Unabhängig vom Ausbildungsberuf werden allerdings einige Personengruppen besonders geschützt:


1. Schwangere

Schwangere als auch Auszubildende sind während ihrer Elternzeit vor Kündigungen geschützt. Diese genießen auch vor Ablauf der Probezeit Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Dies ergibt sich aus dem Mutterschutzgesetz, wonach Frauen vom ersten Tag ihrer Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung vor Kündigungen geschützt sind.


2. Minderjährige

Weiterhin unterliegen Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) während ihrer Amtszeit und während eines Jahres nach deren Beendigung, dem Kündigungsschutz. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass die JAV die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer ohne eine Kündigung fürchten zu müssen, vertreten kann. Eine außerordentliche Kündigung mit vorheriger Zustimmung des Betriebsrats ist jedoch möglich.


3. Schwerbehinderte

Zuletzt genießen Auszubildende mit schwerer Behinderung besonderen Kündigungsschutz. Beabsichtigt der Arbeitgeber eine Kündigung auszusprechen, muss er vorher das Integrationsamt in Kenntnis setzen, um diesem die Möglichkeit zu geben, Maßnahmen zu ergreifen die das Arbeitsverhältnis retten könnten.



Bickenbach, den 09.04.2024

Mitgeteilt von
WissMit Rebia Nayir
Dingeldein • Rechtsanwälte

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