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Kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld wieder zurückfordern?

Alle Jahre wieder gibt es in vielen Unternehmen ein Dankeschön in Form einer Sonderleistung zum Ende des Jahres. Dieses als Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt oder auch als Gratifikation ausgezahlt werden. Wann der Mitarbeitende eine Rückzahlung der Sonderzahlung fürchten muss und unter welchen Voraussetzungen, wird in diesem Artikel geklärt.


13. Monatsgehalt

Solange die Sonderzahlung einen Vergütungsbestandteil darstellt, muss der Mitarbeitende keine Rückzahlung fürchten. Der Arbeitgeber kann Rückzahlungsvereinbarungen nur treffen, wenn der Zweck der Sonderzahlung ausdrücklich über eine bloße Gehaltszahlung hinausgeht. Dies ist bei der Zahlung eines 13. Monatsgehalt offensichtlich nicht der Fall.

Im Falle der Bezeichnung der Sonderleistung als "Weihnachtsgeld" muss der Arbeitgeber zwangsläufig eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung getroffen haben, um eine Rückzahlungsvereinbarung wirksam treffen zu können.


Gratifikation

In Abgrenzung zu einem zusätzlichen Gehalt an Weihnachten dienen freiwillige Sonderleistungen des Arbeitgebers zumeist dem Zweck, die Betriebstreue des Mitarbeitenden zu entlohnen. Ist der Zweck der Sonderzahlung nicht klar, geht dies zu Lasten des Arbeitgebers.

Nur bei Gratifikationen, die der Betriebstreue dienen, können wirksame Rückzahlungsvereinbarungen getroffen werden. Diese sind entweder bereits im Arbeitsvertrag enthalten oder gehen aus einer gesonderten Vereinbarung hervor, die der Mitarbeitende allerdings zwingend zuvor gegengezeichnet haben muss.


Voraussetzungen der Rückzahlungsvereinbarung

Die Anforderungen an eine wirksame Rückzahlungsvereinbarung sind hoch. So kann der Arbeitgeber vom Mitarbeitenden die geleistete Sonderzahlung zur Honorierung der Betriebstreue zurückverlangen, wenn dieser nach Erhalt des Geldes das Arbeitsverhältnis innerhalb des darauffolgenden halben Jahres beendet. Eine Rückzahlungsvereinbarung auch bei großen Gratifikationen, die über den 30.06. des Folgejahres hinaus fortgelten soll, ist in jedem Fall unwirksam und kann dann auch nicht mehr wirksam hinsichtlich eines früheren Zeitpunktes ausgelegt werden, so die klare Auffassung des BAG.

Im Einzelnen kommt es bei der wirksamen Vereinbarung einer Rückzahlung auch auf die Höhe der Sonderleistung an: Gratifikationen, die 100 Euro nicht überschreiten, müssen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BAG nie zurückgezahlt werden. Bei Gratifikationen, die einem Bruttomonatsgehalt entsprechen, muss der Mitarbeitende eine Rückzahlung bei bestehendem Arbeitsverhältnis über den 30.03. des Folgejahres nicht fürchten.



Bickenbach, den 04.12.2023

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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