ARTIKEL
Einseitige Anordnung von Kurzarbeit nicht vom Direktionsrecht umfasst

Die Anordnung von Kurzarbeit von Seiten des Arbeitgebers bei wirtschaftlichen Engpässen ist nur dann möglich, wenn er sich die Möglichkeit hierzu vorab ausdrücklich im Arbeitsvertrag vorbehalten hat oder es hierzu eine Regelung im gültigen Tarifvertrag gibt.

Enthält der Arbeitsvertrag keinerlei Regelungen zur Anordnung von Kurzarbeit, darf der Arbeitgeber auch keine solche einseitig verhängen. Eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers hierzu ist unwirksam. Stattdessen ist die betriebsübliche Arbeitszeit geschuldet.

Alternativ kann der Arbeitgeber zur Vermeidung einer Betriebsschließung eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat treffen, sofern eine Einigung zustande kommt. Existiert im Unternehmen kein Betriebsrat, ist es für den Arbeitgeber unumgänglich, mit jedem einzelnen Mitarbeiter eine individuelle einvernehmliche Vereinbarung zu treffen, sofern sich der jeweilig betroffene Angestellte hierauf einlässt.

Ist die Möglichkeit der Anordnung von Kurzarbeit im Arbeitsvertrag vorgesehen, muss der Arbeitgeber zunächst einen Antrag beim Amt stellen, damit dieses Kurzarbeitergeld gewährt. Der Antrag ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Die gesetzliche Grundlage hierfür stellt das Arbeitszeitgesetz dar.



Welche Auswirkungen hat das Coronavirus auf den Arbeitsplatz?

präsentiert von Kanzlei Dingeldein Rechtsanwälte

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.