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Digitale Betriebsratsversammlung

§ 129 BetrVG lief zum 07. April 2023 aus und damit die Möglichkeit für Betriebsräte, digitale oder hybride Betriebsversammlungen durchzuführen, denn die Übergangsregelung wird nicht verlängert. Auch Online-Einigungsstellen sind nicht mehr möglich. Immerhin sind Betriebsratssitzungen dauerhaft online möglich, wenn diese auch nicht zum Regelfall werden dürfen, so sieht es § 30 Abs. 2 BetrVG vor.Ein digitaler Fortschritt sieht anders aus - worauf Betriebsräte jetzt achten müssen:


Die ordnungsgemäße Betriebsversammlung

Mindestens einmal in jedem Kalender-Vierteljahr müssen Betriebsrat und Arbeitgeber der Belegschaft Rede und Antwort stehen: Bei der Betriebsversammlung werden Beschlüsse erläutert und wichtige Informationen zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmern und Betriebsrat ausgetauscht. Die Vollversammlung, das heißt die Versammlung der gesamten Belegschaft sowie die Einladung des Arbeitgebers, stellt dabei die Regel dar und findet während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat einen Tätigkeitsbericht zu erstatten und der Arbeitgeber muss über das Personal- und Sozialwesen des Betriebes, den Stand der Gleichstellung von Männern und Frauen im Betrieb sowie der Integration der beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz berichten.


Teilversammlung und Abteilungsversammlung

Ist wegen der Eigenart des Betriebs (z.B. Schichtbetrieb) eine Betriebsversammlung aller Arbeitnehmer des Betriebs (Vollversammlung) nicht möglich, können Teilversammlungen durchgeführt werden. Gibt es räumlich oder organisatorisch abgegrenzte Betriebsteile, so kann der Betriebsrat auch Abteilungsversammlungen einberufen, um die besonderen Belange dieser Arbeitnehmer zu besprechen.


Die ordnungsgemäße Betriebsversammlung

Sonstige Themen, die den Betrieb oder seine Mitarbeiter unmittelbar betreffen (z.B. tarifpolitische, wirtschaftliche oder sozialpolitische Themen), können in der Versammlung behandelt werden. Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften können an allen Betriebsversammlungen beratend teilnehmen, dabei sollten im Vorfeld die rechtlichen Grenzen der Teilnahme des Beauftragten der Gewerkschaft geklärt werden.



Bickenbach, den 13.04.2023

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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