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Betriebsübergang und Leiharbeitnehmer

Geht ein Betrieb auf einen anderen Inhaber über, so muss dieser Erwerber den Betrieb in seiner Gesamtheit im Wesentlichen so übernehmen, wie er vom Veräußerer geführt wurde. Diese gesetzliche Regelung dient dem Schutz der im betroffenen Betrieb beschäftigten Mitarbeiter. Sind von diesem Schutz auch Leiharbeitnehmer erfasst?


Grundsatz: sämtliche Arbeitnehmer erfasst

Grundsätzlich sind alle Arbeitsverhältnisse vom Betriebsübergang erfasst, so auch befristete Arbeitsverhältnisse, Teilzeitarbeitnehmer, ruhende Arbeitsverhältnisse (Elternzeit, Pflegezeit), Arbeitnehmer während der Altersteilzeit, etc.


Ausnahme in Deutschland: Leiharbeitnehmer

Leiharbeitnehmer waren indes neben Mitarbeitern, die keine Arbeitnehmer sind (Geschäftsführer, Handelsvertreter, etc.) als einzige Arbeitnehmer nicht von Betriebsübergang erfasst. Hintergrund ist, dass die Arbeitnehmerüberlassungen mangels Vertragsbeziehung nicht vom Entleiherbetrieb erfasst sind. Hiervon ausgenommen sind lediglich unerlaubte Arbeitnehmerüberlassungen.


EuGH-Entscheidung: Albron Catering

Anders sieht es indes der EuGH: Bereits im Jahr 2010 hatte dieser entschieden, dass vom Betriebsübergang auch Arbeitnehmerüberlassungen erfasst sind. Im Fall ging es um eine Weiterbeschäftigung zu schlechteren Arbeitsbedingungen. Dies verurteilte der EuGH als unwirksam.


Fazit

Bislang gibt es in Deutschland noch keine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage, ob auch Leiharbeitnehmer vom Betriebsübergang erfasst sind. Aufgrund der Bindungswirkung der Rechtsprechung des EuGH für die Mitgliedstaaten ist allerdings damit zu rechnen, dass bei Fortbestand der EuGH-Rechtsprechung diese auch vor den deutschen Gerichten künftig als Orientierung dienen wird.



Bickenbach, den 19.05.2021

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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