Der Abschluss eines Aufhebungsvertrag dient im Arbeitsrecht der gütlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, indem die Konditionen hierzu zwischen den Parteien vereinbart werden. Im Blick behalten werden müssen allerdings stets die sozialrechtlichen Konsequenzen für den Fall, dass der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld beziehen muss, damit es nach Vertragsabschluss keine bösen Überraschungen gibt.
Wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beendet, droht aufgrund der Mitwirkung dem Arbeitnehmer eine Sperrzeit. Diese kann nur vermieden werden, wenn der Abschluss des zur Vermeidung einer ansonsten unumgänglichen Kündigung dient.
Von der Sperrzeit zu unterscheiden ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes, d.h. wenn das Geld nicht gestrichen, aber erst später ausgezahlt wird.
Paragraph 158 SGB III regelt die Fälle, in denen das Arbeitslosengeld ruht: Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn
Einen Sonderfall stellt die Situation dar, in der eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers tarifvertraglich dauerhaft ausgeschlossen ist. Dann nämlich gibt es keine ordentliche Kündigungsfrist.
Paragraph 158 Absatz 1 Nr. 1 SGB III regelt für diesen speziellen Fall, dass zur Vermeidung des Eintritts des Ruhens des Arbeitslosengeldes eine 18-monatige Kündigungsfrist eingehalten werden muss.
Merke: Das Arbeitslosengeld darf insgesamt allerdings nicht länger als ein Jahr ruhen.
Insbesondere bei Arbeitnehmern, die einen nahtlosen Übergang in die Rente beabsichtigen, ist beim Abschluss von Aufhebungsverträgen ein besonderer Augenmerk auf die sozialrechtlichen Folgen zu werfen. Aber auch bei solchen Arbeitnehmern, die in einer absehbaren Zeit wieder eine Anschlussanstellung finden werden, sollten vermeiden, dass in der Zeit, die es zu überbrücken gilt, das Arbeitslosengeld ruht.
Bickenbach, den 04.10.2023
Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.