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Das Arbeitszeugnis

Kaum ein Zeugnis ist derart undurchsichtig wie ein Arbeitszeugnis. Häufig fehlt es Laien am richtigen Gespür, sodass es für den durchschnittlichen Arbeitnehmer in einigen Fällen kaum bis nicht erkennbar sein kann, wie gut der Arbeitgeber seine Leistungen und sein Verhalten beurteilt.

Während der Arbeitgeber bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer ein wahrheitsgemäßes und wohlwollend formuliertes Zeugnis auszustellen, kann der Arbeitnehmer auch schon während eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses an einem Zwischenzeugnis interessiert sein.


Aufbau eines Arbeitszeugnisses

Ein Arbeitszeugnis sollte sich am folgenden Aufbau orientieren:

Zunächst sind die Personalien des Arbeitnehmers sowie die Dauer seiner Beschäftigung anzugeben. Daran anschließend sollte der konkrete Aufgabenbereich benannt werden. Sodann ist der Inhalt der vom Arbeitnehmer vorgenommenen Tätigkeiten und eine Bewertung seiner Leistungen aufzulisten. Ferner ist das Verhalten des Arbeitnehmers zu beurteilen, ein Austrittsgrund anzugeben sowie eine Schlussformulierung zu wählen. Das Arbeitszeugnis ist schließlich mit einer eigenhändigen Unterschrift zu versehen.


Darlegungs- und Beweislast

Höchstrichterlich wurde bereits entschieden, dass ein Arbeitszeugnis mindestens "befriedigend" ("zur vollen Zufriedenheit") sein muss. Möchte der Arbeitgeber ein schlechteres Zeugnis, entsprechend einer Schulnote 4, ausstellen, muss er dies begründen und darlegen. Die Darlegungs- und Beweislast kehrt sich allerdings dann um, wenn ein Arbeitnehmer ein "gutes" oder gar "sehr gutes" Zeugnis verlangt. In diesen Fällen liegt es am Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen, dass und aus welchen Gründen seine Leistungen und sein Verhalten durchschnittliche Leistungen überwiegen.


Gesamtbeurteilung: sehr gut - ausreichend

Eine Leistungszusammenfassung könnte folgendermaßen aussehen: Note 1: Ihre/seine Leistungen fanden stets unsere vollste Zufriedenheit. Note 2: Ihre/seine Leistungen fanden stets unsere volle Zufriedenheit. Note 3: Ihre/Seine Leistungen fanden unsere volle Zufriedenheit. Note 4: Ihre/Seine Leistungen fanden unsere Zufriedenheit.

Die Zusammenfassung des Verhaltens könnte sich so gestalten:
Note 1: Sein/Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war jederzeit vorbildlich.
Note 2: Sein/Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war jederzeit einwandfrei.
Note 3: Sein/Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war einwandfrei.
Note 4: Sein/Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war korrekt und ohne Beanstandung.

Wichtig hierbei ist: Die Gesamtbeurteilungen hinsichtlich des Verhaltens sowie der Leistungen des Arbeitnehmers müssen im Rahmen des Zeugnisses deutlich erkennbar sein. Ferner sind die Wertungen auf den jeweiligen Beruf abzustimmen.


Formerfordernisse

Das Arbeitszeugnis ist schriftlich auszufertigen, wobei das Firmenbriefpapier für den Ausdruck des Arbeitszeugnisses zu verwenden ist. Darüber hinaus ist das Zeugnis von einer vertretungsberechtigten Person zu unterzeichnen. Sollte der Arbeitgeber das Zeugnis nicht persönlich unterzeichnen, so hat der Vertreter das Vertretungsverhältnis und seine Funktion anzugeben. Ein häufiger Fehler ist ferner, dass das Zeugnis falsch datiert ist. Anzugeben ist der Beendigungszeitpunkt, nicht das Ausstellungsdatum.



Bickenbach, den 08.06.2021

Mitgeteilt von
Ref. Gülsah Bucak
Dingeldein • Rechtsanwälte

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