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Arbeitszeitbetrug

Arbeitszeitbetrug stellt einen gravierenden Pflichtverstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar, der im schlimmsten Falle in einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung münden kann. Dies kann auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Doch wann liegt ein Arbeitszeitbetrug vor?


Arbeitszeitbetrug und Abgrenzung zum Arbeitszeitverstoß

Von einem Arbeitszeitbetrug ist die Rede, wenn der Arbeitnehmer bewusst über die geleistete Arbeitszeit täuscht. Arbeitszeitbetrug beginnt streng genommen bereits mit der ersten Minute. Ein Betrug reicht damit von einer versehentlich nicht ausgestempelten Raucherpause bis hin zu jahrelang zu viel erfassten Überstunden.

In vielen Unternehmen werden die Arbeitszeiten durch eine elektronische Zeiterfassung am Unternehmenseingang oder durch auszufüllende Stundenzettel erfasst. Wenn der Arbeitnehmer hier bewusst falsche Zeiten aufschreibt oder den Zeitnachweis unzutreffend vornimmt, spricht man von einem Arbeitszeitbetrug.

Auch bei den sogenannten Gleitzeitmodellen oder der Vertrauensarbeitszeit ist ein Arbeitszeitbetrug möglich. Bei letzterem ist dies der Fall, wenn der Arbeitnehmer mehr Arbeitsstunden angibt, als er tatsächlich geleistet hat.

Abzugrenzen vom Arbeitszeitbetrug ist der Arbeitszeitverstoß. Ein Arbeitszeitverstoß liegt in der Regel dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus reiner Unachtsamkeit eine falsche Arbeitszeit aufschreibt. In Abgrenzung zum Arbeitszeitverstoß kommt es entscheidend darauf an, ob der Arbeitnehmer mitwillig oder sogar absichtlich handelt. Bei einer einmaligen Zuwiderhandlung durch einen sonst zuverlässigen Arbeitnehmer wird es sich in der Regel um einen Arbeitszeitverstoß handeln, da dies als bloße Nachlässigkeit zu bewerten ist. Auch das bloße zu spät zur Arbeit erscheinen stellt an sich keinen Arbeitszeitbetrug dar.


Wann handelt es sich in der Regel nicht um einen Arbeitszeitbetrug?

Zum Beispiel: Kurze Trink-, Toiletten-, oder Raucherpausen, das Anziehen der Berufsbekleidung oder kurze Gespräche mit den Kollegen sowie Verspätungen sofern die versäumte Zeit nachgeholt wird.


Kann auch der Arbeitgeber einen Arbeitszeitbetrug begehen?

Ja. Das ist der Fall, wenn Überstunden nicht abgerechnet oder Zeiterfassungssysteme zum Nachteil des Arbeitnehmers manipuliert werden.


Welche Konsequenzen drohen bei einem Arbeitszeitbetrug?

Bei einem Arbeitszeitbetrug hat der Arbeitgeber mehrere Möglichkeiten den Arbeitnehmer zu sanktionieren. Diese reichen von einer Abmahnung bis hin zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung. Wie hart die Sanktion letztendlich ausfällt hängt von der Schwere des Verstoßes ab.

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber - auch bei einer außerordentlichen Kündigung - den Arbeitnehmer abmahnen. Die Abmahnung weist als Vorstufe der Kündigung zunächst auf ein Fehlverhalten und die Pflichten des Angestellten hin und stellt daher das mildere Mittel dar. Dem Arbeitnehmer soll die Möglichkeit gegeben werden, sein Fehlverhalten in Zukunft zu unterlassen. Ob und wenn ja, wie oft der Arbeitnehmer vor einer verhaltensbedingten Kündigung abgemahnt werden muss, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalles an.

Ein einmaliger und geringfügiger Arbeitszeitbetrug führt in der Regel zu einer Abmahnung.

Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten ist oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist. Letzteres wird in der Regel anzunehmen sein, wenn ein schwerer Vertrauensbruch gegenüber dem Arbeitgeber vorliegt. Dieser kann in einem Betrug über einen längeren Zeitraum oder von erheblichem Umfang liegen. Dann ist sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich.


Ist eine Kündigung auch ohne Nachweis des Arbeitszeitbetrugs möglich?

Nein. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer einen Arbeitszeitbetrug stets nachweisen, was in der Praxis nicht immer leicht ist. Am einfachsten ist dies, wenn feste Zeiten im Arbeitsvertrag festgelegt sind oder sogenannte Zeiterfassungsterminals verwendet werden. Auch ein "Ertappen auf frischer Tat" kann ausreichen. Auch können Zeugen und Sachverständige herangezogen werden. Letztere in der Regel dann, wenn der Verdacht der Manipulation des Zeiterfassungssystems besteht.


Wann wird ein Arbeitszeitbetrug strafrechtlich relevant?

Strafrechtliche Relevanz erhält der Arbeitszeitbetrug in der Regel dann, wenn dem Arbeitgeber ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entsteht. Wann ein solcher vorliegt muss im Einzelfall betrachtet werden.



Bickenbach, den 26.07.2023

Mitgeteilt von
Rechtsreferendar Michel Wittor
Dingeldein • Rechtsanwälte

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