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Kann einem Arbeitnehmer wegen beleidigender Nachrichten in einer WhatsApp-Gruppe gekündigt werden?

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.08.2023 (Az. 2 AZR 17/23) entschieden, dass jemandem gekündigt werden kann, der sich in einer privaten WhatsApp Gruppe beleidigend und rassistisch über einen Vorgesetzten äußert


Der Fall

Der Kläger war Mitglied in einer WhatsApp-Gruppe mit sechs weiteren Arbeitskollegen. Alle Mitglieder der Gruppe waren bereits seit mehreren Jahren befreundet, zwei waren Brüder. Als es zu Konflikten am Arbeitsplatz kam, äußerte sich der Kläger "in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise" über Kollegen und Vorgesetzte. Als der Chatverlauf zufällig dem Arbeitgeber zugespielt wurde, kündigte er dem Kläger außerordentlich fristlos.


Das Urteil des BAG

In den beiden Vorinstanzen wurde der Kündigungsschutzklage des Klägers zunächst stattgegeben. Das BAG hat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und entschied, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei, wenn beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Arbeitskollegen öffentlich werden. Auf den Schutz durch Vertraulichkeit könne man lediglich im Ausnahmefall setzen.


Die Begründung

Das BAG führte in seinem Urteil aus, dass eine Vertraulichkeitserwartung lediglich dann berechtigt sei, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Dis hänge von der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe sowie von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten ab. Wenn Gegenstand der Nachrichten beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Arbeitskollegen ist, bedürfe es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer erwarten konnte, dass der Chatverlauf nicht an Dritte weitergeleitet werden würde. Dies muss der Kläger jetzt vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen vorbringen.


Fazit

Eine außerordentliche Kündigung greift selten durch. Es ist jedoch immer dann Vorsicht geboten, wenn ein strafrechtlicher Vorwurf im Raum steht - wie vorliegend die Beleidigung, die nach den §§ 185 bis 187 StGB sanktioniert werden kann.



Bickenbach, den 29.08.2023

Mitgeteilt von
Praktikant Alexander Ziegelmayer
Dingeldein • Rechtsanwälte

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