URTEILE & KOMMENTARE
Unfall: Ab in die Werkstatt oder besser zum Spezialisten?


Oberlandesgericht Frankfurt,
Urteil v. 2.12.2014, Az.: 22 U 171/13

Aus Angst vor hohen Anwaltskosten lassen sich viele lieber schnell in der Werkstatt beraten, als zum Spezialisten zu gehen. Dabei muss immer der Unfallgegner die außergerichtlichen Anwaltskosten des Geschädigten tragen, sofern der Unfall unverschuldet war. Und auch für jeden "einfachen" Verkehrsunfall ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich, da die Entwicklung der Schadenspositionen und die Rechtsprechung zur Wertminderung unüberschaubar ist.


1. gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung

Gegenüber der Haftpflicht- oder Vollkaskoversicherung des Schädigers können die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als #Schadensposition geltend gemacht werden, sofern der Unfall vom Geschädigten unverschuldet war. Sie werden vom Umfang des Schadensersatzes, den der Geschädigte gegenüber seinem Unfallgegner und dessen Versicherung geltend machen kann, umfasst.

Dabei kann es sich auch um einen vermeintlich "einfachen" Verkehrsunfall handeln. Die Berechnung des Schadens, insbesondere hinsichtlich des Haftungsumfanges bei einer Mitverursachung oder bei einer beschränkten Vollkaskoversicherung erfordert eine eingehende rechtliche Prüfung, die die Beiziehung eines Anwaltes erforderlich macht.


2. gegenüber der gegnerischen Rechtsschutzversicherung

Auch können die Rechtsanwaltskosten von der Rechtsschutzversicherung des Schädigers zurückverlangt werden, sofern der Unfall vom Geschädigten unverschuldet war und er die Erforderlichkeit der Einschaltung des Anwalts darlegt. Hier gilt oben Gesagtes: Schon der einfachste Verkehrsunfall ist unüberschaubar hinsichtlich der Entwicklung des Schadens. Insbesondere auch bei einem Mietwagen wäre es geradezu fahrlässig, einen Schaden ohne die Beziehung eines Anwaltes abzuwickeln.


Fazit

Lassen Sie sich nichts Gegenteiliges von der Versicherung Ihres Unfallgegners sagen. Dass die erst einmal nicht gewillt sind, zu zahlen, ist einleuchtend. Auch ganz klar ist jedoch, dass sie immer zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten des Geschädigten verpflichtet sind. So sieht es auch das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil v. 2.12.2014, Az.: 22 U 171/13). Suchen Sie sich daher einen Rechtsanwalt, der Ihre Interessen vertritt.

präsentiert von Kanzlei Dingeldein Rechtsanwälte

Mitgeteilt von
Jane Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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