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Droht auch Auszubildenden in der Corona-Krise die Kurzarbeit?

Azubis stehen unter dem besonderen Schutz des BBiG. Das macht sich jetzt während der Corona-Krise insbesondere bei Kurzarbeit, Kündigungen und Insolvenzen bemerkbar.


Azubis und Kurzarbeit

Auch Auszubildenden kann Kurzarbeit verhängt werden, soweit dies der Auszubildendenvertrag bzw. eine Betriebsvereinbarung zulässt. Nach dem BBiG beziehen Azubis dann allerdings in den ersten sechs Wochen der Kurzarbeit weiterhin ihr übliches Auszubildendengehalt.

Sollte der Betrieb sich gezwungen sehen, auch für seine Auszubildenden Kurzarbeit für einen darüber hinausgehenden Zeitraum zu verhängen, so kürzt sich auch das Auszubildendengehalt um in der Regel 60%. Für Azubis besteht in diesem Fall die Möglichkeit, Berufsausbildungshilfe zu beziehen. Auch können sie Hartz IV zur finanziellen Unterstützung beantragen.

Die Kurzarbeit stellt bei Auszubildenden die Ultima Ratio dar: Der Betrieb darf für Azubis nur dann Kurzarbeit anordnen, wenn es keine alternativen Möglichkeiten mehr gibt. Ein milderes Mittel stellt beispielsweise die Versetzung des Auszubildenden in eine andere Abteilung dar, in der es noch genügend Arbeitsaufträge gibt.

Siehe auch:

Corona und Kurzarbeit


Azubis und Kündigung

Auszubildenden kann nur während der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen ordentlich gekündigt werden. Das BBiG sieht vor, dass die Probezeit für Azubis maximal vier Monate betragen darf. Dies stellt einen entscheidenden Unterschied zur sechsmonatigen Probezeit für Angestellte nach dem BGB dar.

Nach Ablauf der Probezeit kann einem Auszubildenden nur noch außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden. Bei einer fristlosen Kündigung muss unbedingt die gesetzlich vorgeschriebene Form eingehalten werden: Die außerordentlichen Kündigungsgründe müssen zwingend in der Kündigungserklärung angegeben werden, ansonsten ist die Kündigung bereits formunwirksam.

Während der Corona-Krise werden viele Betriebe auf eine harte Probe gestellt. Doch eine drohende Insolvenz stellt keinen außerordentlichen Kündigungsgrund dar, um ein Auszubildendenverhältnis zu beenden.


Azubis und Insolvenz

Sollte ein Betrieb Insolvenz anmelden müssen, kann trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Auszubildendenvergütung nur mit Zustimmung des Azubis gekürzt werden. Hierauf sollte sich der Auszubildende nicht einlassen.

Stellt der Arbeitgeber die Auszubildendenvergütung ein, kann der Azubi bei der Agentur für Arbeit Insolvenzgeld beantragen.

Wird der Betrieb aufgrund mangelnder Aufträge während des Insolvenzverfahrens komplett stillgelegt, dh. sämtliche Tätigkeiten eingestellt, so gilt es dennoch, für Auszubildende eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten.



Bickenbach, den 02.04.2020

Mitgeteilt von
Annalena Busch
Dingeldein • Rechtsanwälte

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