ARTIKEL

Urteil des BGH zur Umlagefähigkeit von Rauchwarnmelderkosten

Mit Urteil vom 11.05.2022 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 379/20, dass die Mietkosten für Rauchwarnmelder durch Vermieter nicht auf die Mieter umgelegt werden dürfen.


I. Sachverhalt

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen der Mieterin und der Vermieterin wurde ein Mietvertrag abgeschlossen, der aufgrund des weit zurückliegenden Abschlussdatums keine Regelung bezüglich der Anschaffung von Rauchmeldern enthielt. Stattdessen ist eine Regelung in den Mietvertrag aufgenommen worden, die die Umlegung von Betriebskosten ermögliche, welche später entstehen oder zukünftig vom Gesetzgeber neu eingeführt werden.

Infolge der nun eingetretenen gesetzlichen Verpflichtung Rauchwarnmelder in der Wohnung anzubringen, mietete die Vermieterin ihrerseits Rauchwarnmelder, um diese in der von der Mieterin bewohnten Wohnung anzubringen. Die dabei entstehenden Kosten machte die Vermieterin unter Berufung auf die mietvertragliche Umlegungsklausel gegenüber der Mieterin geltend.

Die Mieterin zahlte die von ihr verlangten Kosten jedoch nicht. Daraufhin klagte die Vermieterin auf Zahlung der Kosten durch die Mieterin.


II. Entscheidung des BGH

In seiner Entscheidung hält der BGH fest, dass sich die Umlagefähigkeit grundsätzlich nach der Betriebskostenverordnung richtet. Dabei könnten Aufwendungen, die nicht unter den in § 2 Nr. 1-16 BetrKV enthaltenen Betriebskostenkatalog fallen, nach § 2 Nr. 17 BetrKV als "sonstige Betriebskosten" umlagefähig sein. Instandsetzungs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten sowie Erwerbskosten sind jedoch auch nach § 2 Nr. 17 BetrKV nicht umlagefähig.

In Bezug auf diese Rechtslage erkennt der BGH nun ausdrücklich an, dass es sich bei den Mietkosten für die Rauchwarnmelder nicht um umlagefähige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV handelt. Dies begründet er mit einem Vergleich zu jener Rechtslage, die bestünde, wenn die Vermieterin die Rauchwarnmelder gekauft hätte. Wäre dies der Fall, bestünde keine Umlagemöglichkeit. Würde nun durch die alleinige Entscheidung der Vermieterin, die Rauchwarnmelder zu mieten anstatt diese zu kaufen, eine Umlagefähigkeit begründet, entstünde dadurch ein Spielraum der Vermieterin, um der ihr explizit zugewiesenen Belastung der Anschaffungskosten durch die Umlage auf die Mieterin zu umgehen.

Diese Umgehungstaktik könnte zudem auch auf andere Anschaffungen zu übertragen sein, was entsprechend der getroffenen Entscheidung zu den Rauchwarnmeldern zu vermeiden sei.


III. Fazit

Der BGH entschied, dass die Umlagefähigkeit der Mietkosten für Rauchwarnmelder auf Mieter nicht besteht. Dadurch strebt er die Vermeidung einer Umgehungstaktig an, um die grundsätzlich den Vermietern zugewiesenen Anschaffungskosten nicht doch "durch die Hintertür" den Mietern aufbürden zu können. Folglich kommt es auf die Frage, ob die Rauchwarnmelder durch den Vermieter gemietet oder gekauft wurden, für die Umlagefähigkeit nach der Betriebskostenvereinbarung nicht an. Sie bleiben stets nicht umlagefähig.



Bickenbach, den 29.07.2022

Mitgeteilt von
WissMit Sabrina Jung
Dingeldein • Rechtsanwälte

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.