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Aufbau eines Arbeitszeugnisses

Jeder Arbeitnehmer hat nach § 109 GewO Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dabei gibt es nach § 109 Absatz 1 GewO ein einfaches und ein qualifiziertes Zeugnis. Das einfache Zeugnis muss demnach mindestens Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Das qualifizierte Zeugnis muss hingegen auch Angaben zur Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis machen.

So kann ein qualifiziertes Zeugnis wie folgt aufgebaut sein:

  1. Überschrift: Zeugnis oder Arbeitszeugnis ist möglich

  2. Einleitung: Hier finden sich die persönlichen Daten des Arbeitnehmers, der Beginn und das Ende des Arbeitsverhältnisses, sofern sich dieses nicht aus dem Ausstellungsdatum am Ende des Zeugnisses ergibt. Eine Formulierung könnte wie folgt aussehen: "Herr/Frau XY , geboren am TT.MM.JJJJ in ABC war vom TT.MM.JJJJ [bis TT.MM.JJJJ] als [Berufsbezeichnung] in unserem Unternehmen tätig."

  3. Tätigkeitsbeschreibung: enthält eine Auflistung in Text- oder Stichpunkteform der geleisteten Tätigkeiten. Zudem ist der berufliche Werdegang für den genannten Zeitraum zu berücksichtigen.

  4. Leistungsbeurteilung:Hier werden Fachkenntnisse, Arbeitsqualität und Arbeitseinstellung (z.B. Initiative, Verantwortungsbereitschaft, Durchsetzungsfähigkeit, Verhandlungsgeschick, Ausdrucksfähigkeit) dargestellt. Dies kann wie folgt geschehen: "Wir lernten Herr/Frau XY als sehr engagierte/ und motivierte/n Mitarbeiter/in kennen. Herr/Frau XY zeigte Einsatzbereitschaft und Eigeninitiative, hatte oft gute neue Ideen und arbeitete zielstrebig, gewissenhaft, sorgfältig und erfolgreich. Er/sie arbeitete sich schnell in fremde Aufgabengebiete ein.
    Zudem schließt dieser Abschnitt mit einer zusammenfassenden Bewertung. Beispielsweise: "Herr/Frau XY erledigte seine/ihre Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit. Zusammenfassend sind seine/ihre Leistungen als gut zu bewerten."

  5. Persönliches (soziales) Verhalten:dieser Abschnitt beurteilt die Qualität der Zusammenarbeit und den Umgang mit Vorgesetzten, Kollegen und Dritten. Dabei ist allein auf das Verhalten während der Arbeitspflicht abzustellen. Eine mögliche Formulierung hierbei ist: "Herr/Frau XY ist bei Vorgesetzten, Geschäftspartnern und Kollegen geschätzt. Er/sie unterstützt die Zusammenarbeit, ist stets hilfsbereit und in der Lage, sachliche Kritik zu üben und zu akzeptieren."

  6. SchlussformulierungDiese ist nicht verpflichtend, wird jedoch gerne gesehen, um eine Abrundung und besondere Stellung des Arbeitnehmers auszudrücken. Eine vollumfängliche Schlussformulierung bei einer Kündigung des Arbeitnehmers sieht wie folgt aus: "Herr/Frau XY verlässt unser Unternehmen mit dem heutigen Tag auf eigenen Wunsch. Wir bedauern diese Entscheidung, danken ihm/ihr für seine/ihre Arbeit und wünschen ihm/ihr weiterhin viel Erfolg und persönlich alles Gute." Alternativ ist bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber die folgende Formulierung möglich: "Aus betriebsbedingten Gründen wurde das Arbeitsverhältnis mit dem heutigen Tag beendet. Wir bedauern diese Entwicklung, da wir mit Herr/Frau XY eine/n gute/n Mitarbeiter/in verlieren. Wir danken ihm/ihr für seine/ihre Arbeit und wünschen ihm/ihr für die Zukunft weiterhin viel Erfolg und persönlich alles Gute."

  7. Ort, Datum, Unterschrift:Am Ende des Zeugnisses ist der Ort und das Datum aufzuführen, wobei das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu wählen ist. Zudem muss eine Unterschrift des Verantwortlichen, dies sind meist Vorgesetze oder Geschäftsführer etc., über einer maschinenschriftlich geschriebenen Namenswiedergabe und Funktionsbezeichnung erfolgen.

Der Anspruch aus § 109 GewO besteht allerdings nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sprich bei der Kündigung, egal ob diese vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde. Davor besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses, sofern ein Grund für die Notwendigkeit eines Zeugnisses vor Beendigung des Arbeitszeugnisses besteht. Dies kann bei anstehenden Bewerbungsgesprächen für ein neu angestrebtes Arbeitsverhältnis, bei einem Wechsel des Vorgesetzten, bei einem Betriebsübergang oder bei längerem Ruhen des Arbeitsverhältnisses, aber auch bei Prüfungsanmeldungen etc. erforderlich sein. Ein gesetzlicher Anspruch besteht jedoch nicht.

Gleichwohl bestehen oft Unstimmigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, was die Formulierung oder den Inhalt von erteilten Zeugnissen angeht. Bei einem solchen schlechten "Bauchgefühl" empfiehlt sich die Überprüfung durch einen Anwalt oder eine Anwältin.

Bei der Überprüfung wird neben diesem Aufbau auch auf die wohlwollende Formulierung des Zeugnisses besonders geachtet, welche nach § 109 Absatz 2 GewO grundlegend für die Erteilung des Zeugnisses ist.

Sollten nun tatsächlich notwendige Änderungen, wie zum Beispiel Rechtschreib- und Grammatikfehler, aber auch inhaltliche Unrichtigkeiten oder ein Verstoß gegen den Grundsatz des Wohlwollenden Formulierens vorliegen, kann beim Arbeitsgericht eine Zeugnisberichtigungsklage erhoben werden. Zu beachten ist jedoch, dass das Formulieren des Zeugnisses die Sache des Arbeitgebers ist und daher nur auf eklatante Verstöße, die nicht allein inhaltlicher Art sein dürfen, in der Klagebegründung abzustellen ist. Für inhaltliche Änderungen trägt der Arbeitgeber die Beweislast und nicht der Arbeitnehmer, weshalb dem Arbeitgeber auch diese Ansprüche obliegen. Lediglich bei der Beurteilung der Gesamtnote kann der Arbeitnehmer durch Vortragen und Beweisen von Tatsachen bewirken, dass eine bessere Beurteilung erfolgt. Das Vorliegen einer schlechteren Bewertung obliegt hingegen dem Arbeitgeber.

In dem gerichtlichen Verfahren entscheiden dann die Arbeitsgerichte basierend auf den gemachten Vorträgen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, welche Formulierung zutreffend erscheint und sprechen diese in einem Urteil aus. Dabei kann ggf. das gesamte Zeugnis neu formuliert werden. Dementsprechend sollte in der Klage bereits ein Vorschlag des Klägers enthalten sein, an dem sich das Arbeitsgericht orientieren kann.

Schließlich ist wichtig zu beachten, dass bei einer Zeugnisberichtigungsklage, wie bei allen Verfahren vor den Arbeitsgerichten, jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten tragen muss, egal wer den Rechtsstreit gewinnt. D.h. Sie müssen stets ihren eigenen Anwalt bezahlen. Sollten Sie verlieren, müssen Sie jedoch nicht zusätzlich die Kosten des gegnerischen Anwaltes tragen.

Zudem können Sie bei Erhalt eines entsprechenden Urteils gegen Ihren Arbeitgeber ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung auf Erteilung des Zeugnisses mit genau diesem Wortlaut vorgehen und erhalten dadurch einen gesicherten Anspruch auf ein gutes Zeugnis.



Bickenbach, den 27.04.2023

Mitgeteilt von
WissMit Sabrina Jung
Dingeldein • Rechtsanwälte

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