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Betriebsrente in Gefahr!

Anstelle einer Gehaltserhöhung vereinbaren eine Vielzahl an Arbeitnehmern mit ihren Arbeitgebern, dass in die Pensionskasse eingezahlt wird, um für eine finanzielle Absicherung im Alter zu sorgen. Das ist vernünftig und wird obendrein steuerlich begünstigt. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber die Einzahlung seines Beitrags in die Kasse einstellt?


Der Schachzug über die Pensionskasse

Grundsätzlich muss derjenige Arbeitgeber, der sich Dritten - wie zB. bei einer Pensionskasse - bedient, für den Ausgleich von Fehlbeträgen einstehen, wenn der Dritte nicht in voller Höhe - beispielsweise wegen niedriger Zinsen - leistet.

BAG, Urteil vom 21.07.2020 - AZ: 3 AZR 142/18

Das BAG entschied nun in Zeiten von Corona: Rutscht ein Unternehmen in die Insolvenz, muss der Arbeitgeber die Löcher in den Ruhestandsbezügen nicht mehr stopfen. Die Kürzung der Beträge müssen dann nicht mehr im Arbeitsverhältnis ausgeglichen werden.


Hintergrund: EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - AZ: C-168/18 und Gesetzesänderung

Der Arbeitnehmer kann sich allerdings an den Pensionsversicherungsverein wenden. Der PSV übernimmt die Versorgung der Rentner und denen, die ein Anwartschaftsrecht haben. Im Insolvenzfall des Unternehmens ist er zum Ausgleich des Fehlbetrags verpflichtet. Die deutsche Gesetzesänderung im BetrAVG sichert den Arbeitnehmer ab, indem eine gesetzliche Einstandspflicht nicht nur bei Direktzusagen, sondern nunmehr auch bei Pensionskassenzusagen im Falle einer Arbeitgeberinsolvenz besteht.


Beschränkte Absicherung bei Insolvenz

Dies gilt jedoch nur im Extremfall: Voraussetzung für die Einstandspflicht der PSV ist die Kürzung der Beiträge um mehr als 50% oder die Überschreitung der Armutsschwelle.

Bei Insolvenzantrag des Arbeitgebers ist auch das übliche Gehalt in Gefahr: Der Arbeitnehmer muss binnen drei Monaten bei der Arbeitsagentur Insolvenzgeld beantragen, der Betriebsrat kann Absicherungen im Falle eine Betriebsübergang regeln.


Fazit

Arbeitsvertragliche Regelungen zur Inanspruchnahme der Pensionskasse oder Direktversicherung, Änderungskündigungen und Sozialpläne zum Betriebsübergang sowie fristgerechter Insolvenzgeldantrag bei der Arbeitsagentur sind dem Arbeits- und Sozialrecht zuzuordnen. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt beraten.



Bickenbach, den 25.07.2020

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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