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Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung dient der Beitreibung gerichtlich titulierter Forderungen – denn:

der Sieg eines Verfahrens führt nicht zwangsläufig zu dem gewünschten Ziel. Hat man im Erkenntnisverfahren obsiegt und beinhaltet das erstrittene Urteil eine Geldforderung, wie z. B. eine Abfindungssumme, oder einen Herausgabeanspruch, z. B. Zeugnis oder Lohnsteuerkarte, ist es mit dem Sieg allein nicht getan. Schließlich wünscht man sich den Ausgleich der erstrittenen Summe bzw. die Herausgabe des begehrten Gegenstandes.

Zahlt der Gegner aufgrund des Titels nicht freiwillig bzw. kommt er seinem Herausgabeanspruch nicht nach, besteht die Möglichkeit, diese Forderung zwangsweise geltend zu machen.

Die Voraussetzungen dafür sind: Titel, Klausel und Zustellung.
D.h.,

  • das Urteil
  • der Kostenfestsetzungsbeschluss
  • der Vollstreckungsbescheid
  • die vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Urkunde
  • der Vergleich, etc.

muß mit einer Vollstreckungsklausel versehen und dem Schuldner amtlich zugestellt worden sein.

Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist es möglich die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

Bei der Geltendmachung von Geldforderungen unterscheidet man nunmehr zwischen der Vollstreckung in bewegliches und unbewegliches Vermögen.


1. Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen ...

... kann z. B. mittels Sachpfändungsauftrag, also durch die Beauftragung des zuständigen Gerichtsvollziehers, oder mittels Pfändung von Forderungen und anderen Rechten erfolgen. In diesem Fall ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu beantragen.

Die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher besteht in der Beschlagnahme und sodann Verwertung, üblicherweise Versteigerung, von Gegenständen.

Die Pfändung von Forderungen besteht in der Beschlagnahme und Überweisung einer Forderung, die der Schuldner gegen einen Dritten hat. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Schuldner berufstätig ist. Dann hat er nämlich einen Gehaltsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber. Dieser kann sodann im Wege der Lohnpfändung beansprucht werden.

In diesem Fall erläßt das zuständige Vollstreckungsgericht auf Antrag einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, welcher dem Drittschuldner, also im vorliegenden Fall dem Arbeitgeber, und dem Schuldner zugestellt wird. Der Drittschuldner muß sodann innerhalb einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung gemäß § 840 ZPO erklären,

  • ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und Zahlung zu leisten bereit ist,
  • ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen und
  • ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.

Sofern sich unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten aus dem Einkommen des Schuldners nunmehr pfändbare Beträge ergeben, und diese nicht bereits vorrangig von einem anderen Gläubiger gepfändet wurden, führt der Arbeitgeber diese Beträge an den Gläubiger ab.

Die Praxis hat zwischenzeitlich gezeigt, dass die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers selten zum Ausgleich einer Forderung führt. In einigen Fällen konnte im Zusammenhang mit einem Sachpfändungsauftrag eine Ratenzahlung erwirkt werden. Pfändbare Gegenstände befinden sich jedoch in den wenigsten Haushalten. Die Sachpfändung diente in der Vergangenheit dazu, ein sogenanntes Pfandlosigkeitsprotokoll zu erhalten, welches wiederum die Voraussetzungen zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung darstellte.

Die Beauftragung des Gerichtsvollziehers zur Erlangung einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung als Voraussetzung zur Verpflichtung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist nicht mehr notwendig.

Vielmehr ist der Schuldner nach seit Januar 2013 geltendem Recht verpflichtet die Vermögensauskunft bei Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen abzugeben, sofern ein Gläubiger entsprechenden Auftrag gemäß § 802 c ZPO erteilt und die Forderung nicht binnen der vom beauftragten Gerichtsvollzieher gesetzten Zahlungsfrist vollständig beglichen wird.

Die neue geltende Gesetzeslage soll dem Gläubiger die Beschaffung von Informationen über den Schuldner erleichtern. So erfolgt z.B. die Führung des Schuldnerverzeichnisses nunmehr zentral. Die Vermögensauskunft wird elektronisch aufgenommen und in einer Datenbank bei dem jeweils Zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt, so dass sich Gläubiger unter Nachweis des berechtigten Interesses bundesweit über etwaige Einträge im Schuldnerverzeichnis informieren können.

Darüber hinaus wurden dem Gerichtsvollzieher weitere Befugnisse erteilt. Dieser ist nunmehr berechtigt, sofern die Hauptforderung den Betrag in Höhe von 500,00 € erreicht, Auskünfte Dritter einzuholen. Dazu gehört z. B. die Anfrage bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen nach derzeitigen Arbeitgebern eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners, die Anfrage an das Bundeszentralamt für Steuern sowie die Anfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt.

Im Wege der Abgabe der Vermögensauskunft ist der Schuldner sodann verpflichtet, sein Vermögen darzulegen. D. h. er muß Auskunft über seine Familienverhältnisse, seine Unterhaltspflichten, seine Einkommensverhältnisse unter Angabe der auszahlenden Stelle (Arbeitgeber, Arbeitsagentur, Deutsche Rentenversicherung, ...), etwaige Konten, Lebensversicherungen, wertvolle Gegenstände, wie z. B. Schmuck, Autos, etc. erteilen.

Die Pfändung des Einkommens des Schuldners stellt regelmäßig eine sehr ergiebige Vollstreckungsmaßnahme dar. Sie führt zwar nicht immer zum Erfolg, ist aber neben der Kontenpfändung sicherlich eine der wirksamsten Pfändungsmethoden, sofern man die Möglichkeiten der §§ 850 ff ZPO kennt.

Viele Gläubiger verschenken wertvolle Vollstreckungsmöglichkeiten dadurch, dass Sie die Vorschriften der §§ 850 ff ZPO nicht nutzen. So stehen z. B. für Unterhaltsgläubiger oder Deliktsgläubiger Pfändungsmöglichkeiten offen, die ein "normaler" Gläubiger nicht nutzen kann. Es besteht z. B. die Möglichkeit Unterhaltsberechtigte auf Antrag unberücksichtigt zu lassen, verschiedene Einkommen zusammenzurechnen, etc.

Leider ist es uns an dieser Stelle nicht möglich, weiter auf die Einzelheiten einzugehen. Letztlich ist fallspezifisch zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Vollstreckungsmöglichkeiten über das übliche Maß hinaus bestehen.

Um die erteilten Vollstreckungsaufträge zum Erfolg zu führen, ist es jedoch dringend erforderlich, möglichst umfassende Informationen über den Schuldner und seine Vermögensverhältnisse zu erhalten. Die Zwangsvollstreckung kann relativ schnell zum Ausgleich einer Forderung führen, sofern der Gläubiger bereits im Vorfeld über umfangreiche Kenntnisse hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners verfügt, so dass zur Ermittlung von Bankverbindungen, Konten oder sonstigen Vermögenswerten ein Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft entbehrlich ist. Die Erlangung einer Vermögensauskunft nimmt nämlich üblicherweise mehrere Monate in Anspruch. Und Zeit ist Geld. Insbesondere in der Zwangsvollstreckung geht es um Schnelligkeit, um sich den bestmöglichen Rang zu sichern.

Immer wieder müssen wir feststellen, dass z. B. von mittelständischen Handwerksbetrieben Leistungen erbracht werden, diesen jedoch noch nicht einmal der vollständige Name der Auftraggeber bekannt ist. Dieser ist sodann vor der Beantragung eines gerichtlichen Mahnverfahrens bzw. vor einer klageweisen Geltendmachung der Forderung zeitaufwendig und teilweise auch kostenintensiv zu ermitteln. Deshalb empfehle ich Betrieben unbedingt bei Auftragsannahme die vollständigen Adressdaten aufzunehmen.


2. Die Immobiliarvollstreckung, d. h., die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen ...

... bietet folgende Möglichkeiten:

  • Eintragung einer Zwangshypothek
  • Zwangsversteigerung
  • Zwangsverwaltung

Die Eintragung einer Zwangshypothek stellt im Wesentlichen eine Sicherung des titulierten Anspruchs dar. Lediglich durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung kann jedoch die Verwertung der Zwangshypothek erfolgen.

Inhalt der Zwangsverwaltung ist der Erhalt der Immobilie für den Schuldner und die Einnahme etwaiger Erträge, welche nach Abzug aller notwendigen Kosten sodann der Gläubiger erhält.

Die Zwangsversteigerung dagegen hat den Verkauf der Immobilie des Schuldners und die anschließende Verteilung des Versteigerungserlöses zum Ziel.

Allerdings sind die Zwangsverwaltung sowie die Zwangsversteigerung mit extrem hohen Kosten verbunden, welche im Falle einer erfolgreichen Pfändung zwar erstattet werden, jedoch trotzdem zunächst einmal zu verauslagen sind. Die hohen Kosten ergeben sich z. B. durch Gutachtervorschüsse, die im Zusammenhang mit der Schätzung des Werts des Hauses entstehen, und betragen regelmäßig mehrere tausend Mark. Ob im Wege der Versteigerung ein Erlös zu erzielen ist, der die Kosten des Verfahrens, die vorrangigen Forderungen und die eigene Forderung deckt ist riskant.

Letztlich weiß man bei keiner Zwangsvollstreckungsmaßnahme ob Sie zu dem gewünschten Erfolg führen wird. Nach diesseitigem Erachten sind aber in den übrigen Verfahren die Kosten überschaubarer.