Denn:
Der Sieg eines Verfahrens führt nicht zwangsläufig zu dem gewünschten Ziel. Hat man im
Erkenntnisverfahren obsiegt und beinhaltet das erstrittene Urteil eine Geldforderung,
wie z. B. eine Abfindungssumme, oder einen Herausgabeanspruch, z. B. Zeugnis oder Lohnsteuerkarte,
ist es mit dem Sieg allein nicht getan. Schließlich wünscht man sich den Ausgleich der erstrittenen
Summe bzw. die Herausgabe des begehrten Gegenstandes.
Zahlt der Gegner aufgrund des Titels nicht freiwillig bzw. kommt er seinem Herausgabeanspruch
nicht nach, besteht die Möglichkeit, diese Forderung zwangsweise geltend zu machen.
Die Voraussetzungen dafür sind:
Titel, Klausel und Zustellung.
D. h.,
- das Urteil
- der Kostenfestsetzungsbeschluß
- der Vollstreckungsbescheid
- die vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Urkunde
- der Vergleich, etc.
muß mit einer Vollstreckungsklausel versehen und dem Schuldner amtlich zugestellt worden sein.
Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist es möglich die Zwangsvollstreckung zu betreiben.
Bei der Geltendmachung von Geldforderungen unterscheidet man nunmehr zwischen der Vollstreckung in
bewegliches und unbewegliches Vermögen.
1. Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen kann z. B. mittels
Sachpfändungsauftrag,
also durch die Beauftragung des zuständigen Gerichtsvollziehers, oder mittels
Pfändung von Forderungen und anderen Rechten erfolgen. In diesem Fall ist ein
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
zu beantragen.
Die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher besteht in der Beschlagnahme und sodann
Verwertung, üblicherweise Versteigerung, von Gegenständen.
Die Pfändung von Forderungen besteht in der Beschlagnahme und Überweisung einer
Forderung, die der Schuldner gegen einen Dritten hat. Dies ist z. B. der Fall, wenn
der Schuldner berufstätig ist. Dann hat er nämlich einen Gehaltsanspruch gegenüber
seinem Arbeitgeber. Dieser kann sodann im Wege der Lohnpfändung beansprucht werden.
In diesem Fall erläßt das zuständige Vollstreckungsgericht auf Antrag einen Pfändungs-
und Überweisungsbeschluß, welcher dem Drittschuldner, also im vorliegenden Fall dem
Arbeitgeber, und dem Schuldner zugestellt wird. Der Drittschuldner muß sodann innerhalb
einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung gemäß § 840 ZPO erklären,
1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und
Zahlung zu leisten bereit ist,
2.ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen und
3.ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger
gepfändet ist.
Sofern sich unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten aus dem Einkommen des Schuldners nunmehr
pfändbare Beträge
ergeben, und diese nicht bereits vorrangig von einem anderen Gläubiger gepfändet wurden,
führt der Arbeitgeber diese Beträge an den Gläubiger ab.
Die Praxis hat zwischenzeitlich gezeigt, dass die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers
selten zum Ausgleich einer Forderung führt. In einigen Fällen konnte im Zusammenhang mit
einem Sachpfändungsauftrag eine Ratenzahlung erwirkt werden. Pfändbare Gegenstände befinden
sich jedoch in den wenigsten Haushalten. Die Sachpfändung dient meist dazu, ein sogenanntes
Pfandlosigkeitsprotokoll zu erhalten, welches wiederum eine der möglichen Voraussetzungen zur
Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung
darstellt.
Im Wege der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ist der Schuldner sodann verpflichtet,
sein Vermögen darzulegen. D. h. er muß Auskunft über
seine Familienverhältnisse, seine Unterhaltspflichten, seine Einkommensverhältnisse
unter Angabe der auszahlenden Stelle (Arbeitgeber, Arbeitsamt, BfA Berlin, LVA Hessen, ...),
etwaige Konten, Lebensversicherungen, wertvolle Gegenstände, wie z. B. Schmuck, Autos, etc.
erteilen.
Darüber hinaus erfolgt ein Eintrag in der Schuldnerkartei des Amtsgerichts,
in dessen Zuständigkeitsbereich der Schuldner wohnt. Diese Eintragung kann unter
anderem dazu führen, dass der Schuldner seine Kreditwürdigkeit verliert. Außerdem
ist es jedem, der ein berechtigtes Interesse nachweist, möglich, Auskunft aus der
Schuldnerkartei zu erhalten.
Die Pfändung des Einkommens des Schuldners stellt regelmäßig eine sehr ergiebige
Vollstreckungsmaßnahme dar. Sie führt zwar nicht immer zum Erfolg, ist aber neben
der Kontenpfändung sicherlich eine der wirksamsten Pfändungsmethoden, sofern man
die Möglichkeiten der
§§ 850 ff ZPO
kennt.
Viele Gläubiger verschenken wertvolle Vollstreckungsmöglichkeiten dadurch,
dass Sie die Vorschriften der §§ 850 ff ZPO nicht nutzen. So stehen z. B. für
Unterhaltsgläubiger oder Deliktsgläubiger Pfändungsmöglichkeiten offen, die ein
"normaler" Gläubiger nicht nutzen kann. Es besteht z. B. die Möglichkeit
Unterhaltsberechtigte auf Antrag unberücksichtigt zu lassen, verschiedene
Einkommen zusammenzurechnen, etc.
Leider ist es uns an dieser Stelle nicht möglich, weiter auf die Einzelheiten
einzugehen. Letztlich ist fallspezifisch zu entscheiden, ob und gegebenenfalls
welche Vollstreckungsmöglichkeiten über das übliche Maß hinaus bestehen.
Um die erteilten Vollstreckungsaufträge zum Erfolg zu führen, ist es jedoch
dringend erforderlich, möglichst umfassende
Informationen über den Schuldner und seine Vermögensverhältnisse
zu erhalten. Die Zwangsvollstreckung kann relativ schnell zum Ausgleich einer
Forderung führen, sofern der Gläubiger bereits im Vorfeld über umfangreiche
Kenntnisse hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
des Schuldners verfügt, so dass zur Ermittlung von Bankverbindungen, Konten
oder sonstigen Vermögenswerten ein Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung entbehrlich ist. Die Erlangung eines Vermögensverzeichnisses
nimmt nämlich üblicherweise mehrere Monate in Anspruch. Und Zeit ist Geld.
Insbesondere in der Zwangsvollstreckung geht es um Schnelligkeit, um sich
den bestmöglichen Rang zu sichern.
Immer wieder müssen wir feststellen, dass z. B. von mittelständischen
Handwerksbetrieben Leistungen erbracht werden, diesen jedoch noch nicht einmal der
vollständige Name der Auftraggeber bekannt ist. Dieser ist sodann vor der Beantragung
eines gerichtlichen Mahnverfahrens bzw. vor einer klageweisen Geltendmachung der Forderung
zeitaufwendig und teilweise auch kostenintensiv zu ermitteln. Deshalb empfehle ich Betrieben
unbedingt bei Auftragsannahme die vollständigen Adressdaten aufzunehmen.
2. Die Immobiliarvollstreckung, d. h., die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen,
bietet folgende Möglichkeiten:
a. Eintragung einer Zwangshypothek
b. Zwangsversteigerung
c. Zwangsverwaltung
Die Eintragung einer Zwangshypothek stellt im Wesentlichen eine Sicherung des
titulierten Anspruchs dar. Lediglich durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung
kann jedoch die Verwertung der Zwangshypothek erfolgen.
Inhalt der Zwangsverwaltung ist der Erhalt der Immobilie für den Schuldner und die
Einnahme etwaiger Erträge, welche nach Abzug aller notwendigen Kosten sodann der Gläubiger erhält.
Die Zwangsversteigerung dagegen hat den Verkauf der Immobilie des Schuldners und
die anschließende Verteilung des Versteigerungserlöses zum Ziel.
Allerdings sind die Zwangsverwaltung sowie die Zwangsversteigerung mit extrem hohen
Kosten verbunden, welche im Falle einer erfolgreichen Pfändung zwar erstattet werden,
jedoch trotzdem zunächst einmal zu verauslagen sind. Die hohen Kosten ergeben sich z. B.
durch Gutachtervorschüsse, die im Zusammenhang mit der Schätzung des Werts des Hauses
entstehen, und betragen regelmäßig mehrere tausend Mark. Ob im Wege der Versteigerung
ein Erlös zu erzielen ist, der die Kosten des Verfahrens, die vorrangigen Forderungen
und die eigene Forderung deckt ist riskant.
Allerdings weiß man letztlich bei keiner Zwangsvollstreckungsmaßnahme, ob Sie zu dem
gewünschten Erfolg führen wird. Nach diesseitigem Erachten sind aber in den übrigen
Verfahren die Kosten überschaubarer.