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Vorsicht beim Autoverkauf

Private Verkäufer machen es sich beim Verkauf ihres "Gebrauchten" gerne einfach und laden ein Vertragsformular aus dem Internet herunter, um es dann gemeinsam mit dem Käufer einvernehmlich zu verwenden. Die häufig verwendete Klausel:

"Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung"


ist nach Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27.05.2011 aber unwirksam, da es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die nicht die Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs berücksichtigt. Dass der Käufer mit der Verwendung des Formulars einverstanden war, hilft dem Verkäufer nicht.

Dem privaten Verkäufer bleibt wohl nichts anderes übrig, als zum Gewährleistungsausschluss eine ausdrückliche und individuelle Vereinbarung handschriftlich in den Vertragstext aufzunehmen.

mitgeteilt von Herrn Rechtsanwalt Stefan Krump, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Dingeldein • Rechtsanwälte, Bickenbach, www.dingeldein.de


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