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Das Leben ist (k)ein Kindergeburtstag

Wenn die Kinder Geburtstag feiern, stehen den Eltern Sorgenfalten auf der Stirn, und das nicht ganz zu Unrecht. Ein Kindergeburtstag kann sich schnell zu einer Haftungsfalle für die Veranstalter entwickeln.

Wer Gastkinder zur Geburtstagsfeier des eigenen Kindes einlädt, übernimmt vertraglich die Aufsichtspflicht über diese Kinder. Sobald das Gastkind von seinen Eltern abgegeben wurde, hat man das Kind im Rahmen seiner Aufsichtspflicht zu sichern. Dabei richten sich die Anforderungen der Aufsichtspflicht nach dem Alter des Gastkindes, d. h. je älter ein Kind ist, umso weniger muss man es dauernd im Auge haben. Ab dem Alter von ca. 9 Jahren ist mit der Rechtsprechung ein - wenn auch kurzzeitiges - unbeobachtetes Spielen einzelner Kinder außerhalb des Hauses keine Verletzung der Aufsichtspflicht mehr.

Entscheidend ist aber - wie immer in der Rechtsprechung - der Einzelfall. Und wenn man sich den ortsüblichen, südhessischen Garten betrachtet, findet man Abenteuerspielplätze mit Eventcharakter: Rutsche, Schaukel, Trampolin, Stelzenhaus und Großplanschbecken, nichts, woran man sich nicht verletzen könnte. All diese Spielplätze müssen nicht nur dauerhaft beaufsichtigt werden, sondern vorher auch ordnungsgemäß aufgebaut worden sein. Grundsätzlich sollte beim Betrieb solcher Spielgeräte darauf geachtet werden, dass diese “ordnungs- und bestimmungsgemäß” genutzt werden: Also z. B. nur eine begrenzte Anzahl von Kindern auf das Trampolin lassen und nur im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs "springen", kein Ballspiel o.ä. auf dem Trampolin zulassen.

Besonders risikoreich wird es außerhalb des eigenen Haus- und Gartenbereichs: Der Besuch eines Schwimmbades oder eines Indoorspielplatzes ist durchaus eine willkommene Abwechslung, auch für Eltern, denen langsam die Ideen ausgehen. Und man fühlt sich auch direkt sicherer, wenn der Bademeister am Beckenrand steht. Aber: So schnell kommt man nicht aus der Haftung raus. Gerade in einem gefahrenträchtigen Bereich wie einem Schwimmbad mit den Risiken, abseits des Beckens auszurutschen oder schlimmeres, kann nur angeraten werden, eine ausreichende Zahl von aufsichtsführenden Erwachsenen vorzuhalten, um nicht ganz auf den Spaß zu verzichten.

Bei der Beschädigung von Sachen gilt: Wer die Aufsicht ausübt, egal ob für eigene oder fremde Kinder, hat die Pflicht zu wahren und steht bei Verletzung der Aufsichtspflicht für entstandene Schäden als Schuldner ein. Zum Beispiel: Die Kinder spielen Fußball und der stramme Schuss landet im Fenster des Nachbarhauses. Das Unterhalten einer privaten Haftpflichtversicherung ist unumgänglich, wobei es sich empfiehlt, die Bedingungen einer bestehenden Haftpflichtversicherung vorab zu überprüfen.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Krump, Fachanwalt für Verkehrsrecht,
Dingeldein ● Rechtsanwälte, Bickenbach, Gernsheim, Darmstadt

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