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Aufsichtspflicht der Eltern bei Teilnahme des fünfjährigen Kindes mit Fahrrad am Straßenverkehr

Das AG München im Mai 2011 hat rechtskräftig entschieden, dass Eltern eines fünfjährigen Kindes nicht deshalb ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, dass sie das mit dem Fahrrad fahrende Kind nicht ständig an der Lenkstange des Kinderrades festhalten.

Die Ehefrau des Besitzers eines Mercedes-Benz fuhr an einem Morgen im November 2009 von der Ludwigstraße in den Walter-Klingenbeck-Weg in München, um auf einem dortigen Parkplatz das Auto abzustellen. Auf dem Weg dorthin kam sie an einem Kindergarten vorbei. Vor diesem standen einige Kinder mit Fahrrädern. Eines dieser Räder stürzte um, worauf die am Rad befestigte Sichtstange an den Mercedes stieß. An beiden linken Fahrzeugtüren entstanden Schrammen. Die Beseitigung dieser Schäden kostete 1.350 Euro. Dieses Geld wollte der Eigentümer des Autos von dem Vater der fünfjährigen Radlerin. Dieser habe schließlich seine Aufsichtspflicht verletzt. Das Mädchen sei schon von der Ludwigstraße bis zum Kindergarten vor seiner Frau hergefahren und erst bei den Garagen auf den Gehweg gewechselt. Der Vater sei nirgends in der Nähe gewesen. Das stimme gar nicht, entgegnete der Vater. Erstens sei er mit seinen Töchtern aus der Kaulbachstraße gekommen. Außerdem fahre seine 5-jährige Tochter schon eine Weile allein. Er hätte sie stets ermahnt, vorsichtig zu sein. Im konkreten Fall habe es ein Gedränge gegeben und nur deshalb sei das Fahrrad umgefallen.

Das AG München hat dem Vater Recht gegeben und die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts steht zwar fest, dass das Fahrrad der fünfjährigen Tochter des Beklagten den Schaden verursacht hat; dieser habe aber seine Aufsichtspflicht nicht verletzt. Bei Kindern bestimme sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, weiterhin nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens. Insgesamt sei das zu tun, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu vermeiden. Hinsichtlich einer Teilnahme am Straßenverkehr werde man zwar grundsätzlich davon ausgehen müssen, dass nichtschulpflichtige Kinder noch einer Aufsicht bedürfen. Beim Ausmaß der Aufsicht seien neben dem Alter des Kindes und der Erfahrung als Teilnehmer am Straßenverkehr auch die konkreten Straßenverhältnisse zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall sei die Tochter bereits etwas über fünf Jahre gewesen und sei seit ca. zweieinhalb Jahren Rad gefahren. Vorher habe sie bereits ein Jahr lang ein Laufrad gehabt. Die Strecke zum Kindergarten fahre sie ebenfalls seit zwei Jahren. Unfälle habe es keine gegeben. Deshalb sei keine Pflichtverletzung darin zu sehen, dass ihr erlaubt worden sei, die letzte Strecke des Walter-Klingenberg-Wegs alleine voraus zu fahren. Das Amtsgericht sei auch auf Grund der Zeugenaussagen davon überzeugt, dass das Kind aus Richtung der Kaulbachstraße gekommen sei. Dieser Teil des Weges sei weitestgehend ein Geh- und Radweg, der nicht von Kraftfahrzeugen genutzt werden könne.

Im Hinblick auf den Umstand, dass es zu den Erziehungspflichten der Eltern gehöre, ihr Kind zu selbstständigen und verantwortungsbewussten Verkehrsteilnehmern zu erziehen, stelle das Vorausfahrenlassen keine Aufsichtspflichtverletzung dar. Dazu sei es nötig, Kindern gewisse Freiräume zu geben, die es ihnen ermögliche, Gefahrensituationen zu erkennen und zu meistern. Bei einem fünfjährigen Kind sei zudem zu berücksichtigen, dass es in naher Zukunft in der Lage sein sollte, den Schulweg zu bewältigen. Es sei daher in Ordnung, wenn Eltern ein derartiges Kind, dass sein Fahrrad beherrsche, kleinere Strecken, gerade auch auf wenig befahrenen Straßen alleine fahren zu lassen.

Außerdem stehe aufgrund der Zeugeneinvernahme auch fest, dass das Fahrrad aufgrund eines Getümmels vor dem Eingangstor zum Kindergarten umgefallen sei. Dies hätte der Vater auch nicht verhindern können, wenn er in Sichtkontakt gewesen wäre. Man könne nicht verlangen, dass permanent ein Elternteil die Lenkstange des Kinderrades hält. Dies würde einer Gängelei des Kindes gleichkommen, die einer normalen Persönlichkeitsentwicklung hin zum selbständigen Verkehrsteilnehmer nicht dienlich wäre.

Das Urteil ist rechtskräftig.


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