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... und immer wieder: Mobbing

Wie lange darf ich spätestens warten, bis ich etwas unternehme?


Fall:

Ein Arbeitnehmer, welcher lediglich das erste juristische Staatsexamen bestanden hatte, arbeitete in einem Unternehmen, welches 2006 entschied, seine und eine andere Abteilung zusammenzulegen. Des Weiteren sollten nur noch Volljuristen, also diejenigen, welche nicht nur das erste (wie oben genannter Arbeitnehmer), sondern auch das zweite Staatsexamen bestanden hatten, beschäftigt werden.

Der Arbeitgeber drohte dem Arbeitnehmer nun: Er solle kündigen, ansonsten werde er hinausgemobbt.

Der Drohung folgten alsbald auch Taten: Der Arbeitnehmer musste in ein Einzelbüro ziehen, hatte auf bestimmte Daten keinen Zugriff mehr, wurde zu Abteilungstreffen nicht eingeladen, seine Seminare wurden storniert, er wurde mit nicht zu bewältigender Arbeit belastet – und da er sie nicht schaffte, sogar abgemahnt.

Das Resultat dessen war, dass der Arbeitnehmer aufgrund Depressionen sowie Überlastung oft krankgeschrieben wurde und sein Arbeitgeber ihm 2009 deshalb kündigte.


Klage:

Der Arbeitnehmer verklagte seinen Arbeitgeber Ende 2010 auf Schmerzensgeld wegen Mobbing. Der Arbeitgeber widersprach dem Vorwurf.


Urteil:

Die Frage ob der Arbeitgeber nun tatsächlich gemobbt hatte oder nicht ist in diesem Falle irrelevant: Das LAG befand, dass Ansprüche verwirkt seien, da solche nur zwei Monate ab Kenntnis der Benachteiligung beansprucht werden dürfen. (LAG Nürnberg, Urteil vom 25.07.2013 – Az.: 5 Sa 525/11)

Gründe dafür: Nach längerer Zeit erinnere sich niemand mehr an Einzelheiten. Außerdem dürfe der Arbeitgeber darauf vertrauen nicht mehr verklagt zu werden.

Wie sollte man sich als Opfer verhalten?
Nicht wie ein Opfer. Bei jeglichen Mobbingattacken sollte der Arbeitnehmer sich sofort wehren und definitiv nicht zu lange warten – ansonsten könnte auch er seine Ansprüche verwirken.



Wann gibt es Schadensersatz für Mobbing?

Mobbing ist das systematische Anfeinden, Diskriminieren oder Schikanieren eines Beschäftigten durch seine Kollegen oder durch den Arbeitgeber selbst . Dies muss länger andauern und die Rechte, z.B. das allgemeine Persönlichkeitsrecht und/oder die Gesundheit des Opfers, verletzen.


Meinungsverschiedenheit oder Mobbing?

Nun darf jedoch nicht bei jeder Kritik oder bei jedem Konflikt von Mobbing ausgegangen werden – denn damit müssen Arbeitnehmer umzugehen wissen. Auch wenn sich andere dem „Opfer“ gegenüber nicht ganz richtig verhalten, ist dies nicht direkt mit Mobbing gleichzusetzen.

Auch muss das Opfer beweisen, dass es gemobbt wird – was natürlich nicht besonders einfach ist. Die beste Lösung ist es, ein Mobbingtagebuch zu führen, in welchem genau aufgeführt wird, wann, wie, wo und von wem eine Schikane ausgeführt wurde. Der Genauigkeit sollte hier spezielle Aufmerksamkeit gewidmet werden, da das Tagebuch nichts wert ist, wenn es lückenhaft ist oder aussieht, als wäre es nachträglich erstellt worden. Fehler sollten selbstverständlich ebenfalls vermieden werden. Auch sollten die Fallkonstellationen nicht subjektiv sondern objektiv geschildert werden, da die eigene Empfindung auch häufig mit Überreaktionen oder Empfindlichkeiten einhergeht.


Selbst Schuld?

Hat das Opfer durch Pöbeleien etc. provoziert gemobbt zu werden oder wehren sich seine Kollegen nur gegen diese Angriffe, ist es möglich, dass seine Schadensersatzansprüche reduziert werden.


Muss der Arbeitgeber nicht helfen?

Zunächst ist es Mobbing-Opfern zuzumuten, sich beim Arbeitgeber zu beschweren oder auch Hilfe von diesem anzufordern, um der Misere zu entkommen. Dieser muss seine Arbeitnehmer vor dergleichen schützen, da ihn eine Fürsorgepflicht nach §241 II BGB trifft. Voraussetzung für diese Pflicht ist jedoch, dass er überhaupt von der Situation des Opfers weiß. Anderenfalls kann er 1. nicht eingreifen und 2. auch nicht für sein Nichtstun belangt werden.

Erfährt der Arbeitgeber nun von der Mobbingsituation, muss er zunächst alles dafür tun, diese zu verhindern – beispielsweise in Form von Mediation, Ermahnungen, Schlichtungs- oder Gruppengesprächen. Bringt all dies nichts, kann er den Täter abmahnen, in eine andere Abteilung versetzen oder ihm sogar kündigen.

Ist der Arbeitgeber selbst der Täter, kann das Opfer Anspruch auf Unterlassung und Schmerzensgeld/Schadensersatz haben.

präsentiert von Kanzlei Dingeldein Rechtsanwälte

Mitgeteilt von
Jane Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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