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Gebührenrecht

Schnellübersicht der häufigsten Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsverzeichnis (RVG)

§ 34 Beratung

Für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr 190 Euro. Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung 250 Euro.

Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.


Vorbemerkung:

Die dem Rechtsanwalt erwachsenen Gebühren errechnen sich meist nach dem sogenannten Streit- bzw. Gegenstandswert. Dieser Wert richtet sich nach der Grundlage der bestehenden Streitigkeit. (z. B. im Streit steht eine Forderung in Höhe von 10.000,00 € = Streitwert: 10.000,00 €).

Die Höhe der sich aus diesen Streitwerten ergebende Gebühr ist gemäß § 13 RVG festgesetzt. Ausgangspunkt ist eine "volle" Gebühr in Höhe von 1,0.

Eine Gebühr von 1,0 beträgt gemäß § 13 Abs. 1 RVG, Anlage 2 bei einem ...

Gegenstandswert
bis ...
Rechtsanwaltsgebühr
bis ...
300,00 €25,00 €
500,00 €45,00 €
1.000,00 €80,00 €
1.500,00 €115,00 €
2.000,00 €150,00 €
3.000,00 €201,00 €
4.000,00 €252,00 €
5.000,00 €303,00 €
6.000,00 €354,00 €
7.000,00 €405,00 €
8.000,00 €456,00 €
9.000,00 €507,00 €
10.000,00 €558,00 €
13.000,00 €604,00 €
16.000,00 €650,00 €
19.000,00 €696,00 €
22.000,00 €742,00 €
25.000,00 €788,00 €
30.000,00 €863,00 €
35.000,00 €938,00 €
40.000,00 €1.013,00 €
45.000,00 €1.088,00 €
Gegenstandswert
bis ...
Rechtsanwaltsgebühr
bis ...
50.000,00 €1.163,00 €
65.000,00 €1.248,00 €
80.000,00 €1.333,00 €
95.000,00 €1.418,00 €
110.000,00 €1.503,00 €
125.000,00 €1.588,00 €
140.000,00 €1.673,00 €
155.000,00 €1.758,00 €
170.000,00 €1.843,00 €
185.000,00 €1.928,00 €
200.000,00 €2.013,00 €
230.000,00 €2.133,00 €
260.000,00 €2.253,00 €
290.000,00 €2.373,00 €
320.000,00 €2.493,00 €
350.000,00 €2.613,00 €
380.000,00 €2.733,00 €
410.000,00 €2.853,00 €
440.000,00 €2.973,00 €
470.000,00 €3.093,00 €
500.000,00 €3.213,00 €
  


Stand 01.08.2013


Verschiedene anwaltliche Tätigkeiten lösen unterschiedliche Gebührensätze bzw. Bruchteile der vollen Gebühr aus. (z. B. 0,5 oder 0,3)

Die zugrundezulegenden Gebühren bzw. Gebührensätze sind gemäß § 2 Abs. 2 RVG im Vergütungsverzeichnis bestimmt.

Die Nachfolgende Auflistung beinhaltet die häufigsten Tätigkeiten bzw. die hierfür entstehenden Gebührensätze chronologisch sortiert nach den im Verzeichnis vergebenen Nummern.


Nr. 1000, 1003 Vergütungsverzeichnis-RVG (VV-RVG) – "Einigungsgebühr"

Diese Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird und es sich nicht lediglich um ein Anerkenntnis oder einen Verzicht handelt.

Sind die Ansprüche, über die sich die Parteien einigen, rechtshängig, also Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens, beträgt die Gebühr 1,0.

Ist kein gerichtliches Verfahren hinsichtlich der Ansprüche anhängig, beträgt die Gebühr 1,5.


Nr. 1008 VV-RVG – "Mehrheitsgebühr"

Diese Gebühr entsteht, wenn der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber in ein und derselben Angelegenheit vertritt.

Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um 0,3. Das bedeutet, dass sofern zwei Personen den Rechtsanwalt beauftragen, die Grundgebühr um 0,3 erhöht wird. Ist die Grundgebühr eine 1,0 Gebühr, beträgt die Gebühr bei zwei Auftraggeber 1,3. Ist die Grundgebühr eine 0,5 Gebühr, beträgt die Gebühr bei zwei Auftraggebern 0,8.

Die Erhöhung darf einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen. Dieser Wert ist bei insgesamt 8 Auftraggebern erreicht.


Nr. 2100 VV-RVG – "Prüfung Rechtsmittel"

Diese Gebühr entsteht bei der Prüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels.

Die Gebühr beträgt 0,5 bis 1,0.

Sofern die Prüfung mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens zusammenhängt (je nach Auftrag), beträgt die Gebühr 1,3.


Nr. 2300 VV-RVG – "Geschäftsgebühr"

Diese Gebühr entsteht, wenn der Rechtsanwalt über eine Ratserteilung hinaus außergerichtlich tätig ist. Schriftverkehr und offizielles Auftreten ist für die Entstehung der Gebühr nicht notwendig bzw. keine Voraussetzung. In der Regel entsteht die Gebühr z. B. für ein an die Gegenseite gerichtetes außergerichtliches Schreiben.

Die Gebühr ist ebenfalls eine Rahmengebühr und beträgt 0,5 bis 2,5. Die Mittel- bzw. Schwellengebühr beträgt 1,3.

Diese Gebühr wird zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, an die eventuell weiter entstehenden Gerichtsgebühren angerechnet, sofern es sich um die selbe Angelegenheit handelt.


Nr. 3100 VV-RVG – "Verfahrensgebühr"

Diese Gebühr entsteht bei Einreichung einer Klage, einem ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge oder einen Sachvortrag enthält, bei Gericht.

Die Gebühr beträgt 1,3.


Nr. 3101 VV-RVG – "Erledigungsgebühr"

Diese Gebühr entsteht, wenn der Rechtsanwalt eine Klage (o.ä.) bereits gefertigt, allerdings noch nicht bei Gericht eingereicht hat, und sich sodann der Klageauftrag erledigt.

Die Gebühr beträgt 0,8.


Nr. 3104 VV-RVG – "Terminsgebühr"

Diese Gebühr entsteht bei der Teilnahme an einem Gerichtstermin bei dem streitige Anträge gestellt werden, die Sachlage erörtert und/oder Beweisaufnahme erfolgt. Weiterhin entsteht die Terminsgebühr, wenn die Gegenpartei den Klageantrag in dem Termin anerkennt.

Ebenfalls entstehen kann die Terminsgebühr, wenn dem Rechtsanwalt Klageauftrag erteilt wurde und dieser mit dem Ziel der Einigung Verhandlungen mit der Gegenseite, telefonisch oder persönlich, aufgenommen hat.

Die Gebühr beträgt 1,2


Nr. 3105 VV-RVG – "reduzierte Terminsgebühr"

Diese Gebühr entsteht, wenn der Rechtsanwalt an einem Gerichtstermin teilnimmt, die Gegenpartei allerdings nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist.

Die Gebühr beträgt 0,5.


Nr. 3305 - 3308 VV-RVG – "Mahnverfahrensgebühr"

Diese Gebühren entstehen im Mahnverfahren. Allerdings entstehen hier unterschiedliche Gebühren für den Vertreter des Antragsstellers und des Antraggegners.

Der Rechtsanwalt, der den Antragsteller vertritt und den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides stellt, erhält eine Gebühr von 1,0. Falls der Auftrag zurückgenommen wird, bevor der Rechtsanwalt den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt hat, reduziert sich die Gebühr auf 0,5.

Für den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides entsteht eine Gebühr von 0,5.

Der Rechtsanwalt, der den Antragsgegner vertritt, d. h. in der Regel Widerspruch einlegt, erhält eine Gebühr in Höhe von 0,5.

Die Gebühren für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides sowie für die Einlegung des Widerspruchs finden auf die Verfahrensgebühr Anrechnung, sofern das Mahnverfahren auf ein "ordentliches" Verfahren übergegangen ist (dies geschieht nach Widerspruchseinlegung und Antrag auf Verweisung an das zuständige Amtsgericht).

Stand 01.08.2013


Informationen zu Gegenstandswerten im Arbeitsrecht.