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Erleichterung des Werbungskostenabzuges für Reisekosten


Nach der bisherigen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung war die Absetzbarkeit von Fortbildungsaufwendungen dann ausgeschlossen, wenn neben der beruflichen/betrieblichen auch eine private Veranlassung zur Teilnahme an einer Fortbildung angenommen werden konnte. Dieses Risiko bestand im Wesentlichen dann, wenn Fortbildungen an attraktiven Orten stattfanden und der Veranstaltungszeitplan hinreichenden Raum für die Wahrnehmung von Freizeitaktivitäten bot. Vielmehr wurden die Reisekosten für eine Fortbildungsveranstaltung nur dann als Werbungskosten anerkannt, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen/betrieblichen Sphäre zugeordnet werden konnte. Diese Voraussetzung konnte letztlich nur dann erfüllt werden, wenn in dem Tagungshotel keinerlei Freizeitaktivitäten möglich waren und auch keine örtlichen Gegebenheiten Anlass gaben, eine private Mitveranlassung anzunehmen. Auch war eine vollständige Absetzbarkeit der Reisekosten als Werbungskosten dann möglich, wenn der zeitliche Rahmen der Fortbildung so umfassend war, dass neben dem Besuch dieser Veranstaltung keine Zeit mehr blieb, um privaten Aktivitäten nachzugehen. Wurden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, war der Werbungskostenabzug der Reisekosten für diese Fortbildung vollständig ausgeschlossen.

Diese Rechtsauffassung wurde nun vom Bundesfinanzhof aufgegeben. Zur Begründung führte das Gericht dabei aus, dass eine vollständige Verwehrung des Werbungskostenabzuges angesichts der Tatsache, dass die dort gegenständliche Veranstaltung durch den Berufsverband ausdrücklich als Fortbildung anerkannt wurden, unbillig sei. Damit soll ebenfalls der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Wahrnehmung einer Fortbildung grundsätzlich beruflich/betrieblich veranlasst ist, mögen die ansonsten möglichen Freizeitaktivitäten auch mitbestimmend gewesen sein. Eine vollständige Verwehrung des Werbungskostenabzuges ist nach dieser Entscheidung nicht mehr zulässig. Vielmehr müssen die Reisekosten in einen beruflichen/betrieblichen und einen privaten Anteil aufgeteilt werden. Als Aufteilungsmaßstab wurde dabei die Bestimmung von beruflichem/betrieblichen und privatem Zeitanteil der Reise zugelassen. Diese sind vom Steuerpflichtigen anhand des Veranstaltungsplanes darzulegen.

Für den Steuerpflichtigen wird dieser Rechtsprechungswandel zur Folge haben, dass bei der Auswahl von Fortbildungsveranstaltungen nicht mehr zwingend darauf zu achten ist, dass weder die Umgebung des Veranstaltungsortes noch der Veranstaltungszeitplan hinreichenden Raum für private Aktivitäten lässt. Sollte in der Vergangenheit die Anerkennung dieser Aufwendungen verwehrt worden sein, kann ebenfalls überprüft werden, ob nunmehr eine Abänderung der Steuerfestsetzung noch möglich ist. Zukünftig ist darauf zu achten, die tatsächlich anfallenden Kosten zu belegen und diese bei der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten mit anzugeben.

Rechtsanwalt Thomas Waegt
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Dingeldein • Rechtsanwälte, Bachgasse 1, 64404 Bickenbach
www.dingeldein.de

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