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Besteuerung der Renten
Wiederholt war in der Tagespresse zu lesen, dass die Finanzämter nunmehr "Jagd auf Rentner" machen. Anlass für diesen Hinweis ist eine grundlegende Änderung der Besteuerung von Renteneinkünften im Jahr 2005. Mit der Einführung des "Alterseinkünftegesetzes" sind zahlreiche Haushalte, die bislang aufgrund eines zu geringen Einkommens vom Finanzamt ausgereiht worden sind, wieder steuerpflichtig geworden.
Hintergrund dieser Steuerpflicht ist ein Strukturwandel in der Besteuerung der Renten. Bis zum Jahr 2005 wurden die Renten als "Sparrücklage" behandelt. Es wurde dabei unterstellt, dass sich der Rentenbetrag aus der Rückzahlung der geleisteten Einzahlungen sowie aus einem Zinsanteil zusammensetzt. Der Rückzahlungsanteil war dabei steuerfrei, da dieser bereits während der Lebensarbeitszeit versteuert worden war. Lediglich der Zinsanteil, in der Regel 27% der Rentenzahlung, war der Einkommensteuer zu unterwerfen. Da dieser Zinsanteil aber regelmäßig den Grundfreibetrag nicht überstieg, war eine Steuerpflicht nicht gegeben, die Haushalte wurden ausgereiht.
Im Rahmen der Systemänderung wurde nunmehr auf eine nachgelagerte Versteuerung umgestellt. Dies bedeutet, das die Renten vollständig der Einkommensteuer zu unterwerfen sind. Dafür können gleichzeitig die Beiträge zur Rentenversicherung vollständig als Sonderausgaben von den Einkünften in Abzug gebracht werden. Um einen Übergang zwischen beiden Systemen zu schaffen, wurde der steuerpflichtige Anteil der Renten im Jahr 2005 mit 50 % angesetzt. Anschließend steigt der Anteil jährlich um 2 %-Punkte an, so dass im Jahr 2040 eine vollständige Steuerpflicht der Renten erreicht sein wird. Maßgeblich für die Höhe des steuerpflichtigen Anteils ist dabei der Anteil den Jahres, in dem die Rente erstmals bezogen wurde.
Für die Haushalte, die bereits im Jahr 2005 Renten bezogen haben, bedeutet dies, dass sich das steuerpflichtige Einkommen seit 2005 fast verdoppelt hat. Auch unterfallen alle Rentenerhöhungen vollständig dem steuerpflichtigen Einkommen, so dass sich eine Steuerlast mitunter schleichend ergeben kann. Es ist daher anzuraten, die eigene Steuerpflicht in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, um frühzeitig agieren zu können.
Rechtsanwalt Thomas Waegt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Dingeldein • Rechtsanwälte
Bickenbach, Gernsheim, Darmstadt
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