| |
Geldleistungen durch Sozialleistungsträger bei längerer Krankheit
Wenn man durch eine Krankheit plötzlich aus dem Arbeits- und Alltagsleben herausgerissen wird, stellen sich den Betroffenen viele Fragen. Dauert die Krankheit länger an, kommt unweigerlich der Zeitpunkt, an dem man sich Gedanken über die finanzielle Zukunft macht.
Grundsätzlich erhält man bei Beginn einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit vom Arbeitgeber sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Dauert die Arbeitsunfähigkeit an, erhält man Krankengeld von der Krankenkasse. Die Höhe beläuft sich auf ca. 70 % der bisherigen Nettovergütung. Krankengeld wird insgesamt für einen Zeitraum von 78 Wochen gezahlt, hierauf werden die sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber angerechnet.
Nach Ende der 78 Wochen und weiterer Arbeitsunfähigkeit kann man sodann bei der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld beantragen, auch wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber fortbesteht. Die Höhe beträgt ca. 60 % der bisherigen Nettovergütung, leben Kinder im Haushalt beträgt die Höhe 67 %. Die Zahlungsdauer richtet sich nach dem Lebensalter und dem Zeitraum, in welchem zuvor Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden.
Sowohl die Krankenkasse als auch die Bundeagentur für Arbeit sind bei einer dauernden Arbeitsunfähigkeit eigentlich nicht die "richtigen" Sozialleistungsträger. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Deutsche Rentenversicherung zuständig, denn es kommt die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente in Betracht. Sowohl die Krankenkasse als auch die Bundesagentur für Arbeit können bei Anhaltspunkten für eine längere Erwerbsminderung oder bei Gefährdung der Erwerbsfähigkeit dazu auffordern, einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente zu stellen. Dieser Aufforderung muss man dann innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, ansonsten werden die Zahlungen durch Krankenkasse oder Bundesagentur für Arbeit eingestellt.
Wenn sowohl der Anspruch auf Krankengeld als auch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft sind und die Rentenversicherung die Gewährung einer Rente ablehnt, bleibt nur noch die Möglichkeit, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ("Hartz IV") zu beantragen.
Bei jeder länger andauernden Erkrankung ist es ratsam, einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bei dem zuständigen Versorgungsamt zu stellen. Mit einem Grad der Behinderung von 50 ist man schwerbehindert und erhält beispielsweise zusätzlichen Urlaub und besonderen Kündigungsschutz. Den besonderen Kündigungsschutz kann man auch dann erhalten, wenn lediglich ein Grad der Behinderung von mindestens 30 festgestellt wurde, dann muss man einen Gleichstellungsantrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen.
mitgeteilt von Herrn Rechtsanwalt Frank, Fachanwalt für Sozialrecht, Dingeldein • Rechtsanwälte, Bickenbach, Darmstadt, Gernsheim, Bensheim, www.dingeldein.de
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
|
|