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Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Auszahlung einer Lebensversicherung

Im Zusammenhang mit der Auszahlung von Lebens- oder Rentenversicherungen erhalten viele Versicherte Post von ihrer Kranken- und Pflegeversicherung. Meist handelt es sich um Bescheide, welche die Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung festsetzen. Allerdings müssen nicht immer Beiträge gezahlt werden. Vielmehr kommt es sowohl darauf an, welche Art Versicherungsleistung man erhält und wie man kranken- und pflegeversichert ist. Ob die Auszahlung monatlich für einen längeren Zeitraum oder auf einmal erfolgt, ist für die Beitragspflicht nicht von Belang. Bei einer einmaligen Auszahlung wird der Auszahlungsbetrag durch 120 geteilt, dies entspricht zehn Jahren monatlicher Zahlung. Aus diesem anteiligen Betrag werden sodann die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung errechnet.

Mitglieder in einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind von den Beitragszahlungen nicht betroffen. Bei Mitgliedern in der gesetzlichen Kranken- und Pflegversicherung ist zwischen Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten zu unterscheiden. Weiterhin gelten für unterschiedliche Versicherungsleistungen auch unterschiedliche Beitragspflichten, zu unterscheiden ist zwischen Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung und privat abgeschlossenen Lebens- oder Rentenversicherungen.

Als pflichtversichertes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse muss zwischen Zahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung und privaten Versicherungen unterschieden werden. Zahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind für Pflichtversicherte grundsätzlich beitragspflichtig, Zahlungen aus privaten Versicherungen hingegen nicht. Streit bestand insbesondere in den Fällen der betrieblichen Altersversorgung, in denen ein Arbeitgeber zu Gunsten eines Arbeitnehmers eine Direktversicherung abgeschlossen hat. Als Direktversicherungen bezeichnet man Lebens- oder Rentenversicherungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abschließt. Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, der Arbeitnehmer ist bezugsberechtigt. Die Beiträge zahlt entweder der Arbeitgeber direkt, es ist aber auch möglich, dass die Beiträge vom Bruttolohn abgezogen werden. Oft wechselten Arbeitnehmer den Arbeitgeber und zahlten sodann selbst aus privaten Mitteln in die Direktversicherung ein. Bei solchen "gemischten" Direktversicherungen hat das Bundesverfassungsgericht im September 2010 entschieden, dass der Teil der Auszahlung nicht verbeitragt werden darf, welcher auf der privaten Fortführung durch den Arbeitnehmer beruht. Das Bundessozialgericht hat sich dieser Rechtsprechung in zwei Urteilen im März 2011 angeschlossen. Voraussetzung für eine nur teilweise bestehende Beitragspflicht ist aber, dass der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer ausscheidet und der Arbeitnehmer neuer Versicherungsnehmer wird. Der Vertrag zur Direktversicherung muss deshalb bei privater Fortführung unbedingt möglichst unverzüglich umgestellt werden.

Freiwillig gesetzlich Versicherte müssen im Gegensatz zu Pflichtversicherten nicht nur Beiträge auf Zahlungen der betrieblichen Altersversorgung zahlen, sondern auch Beiträge auf private Lebens- oder Rentenversicherungen. Grund hierfür ist, dass bei der Bemessung der Höhe der Beitragspflicht von freiwillig gesetzlich Versicherten alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen sind.

Im Zweifel sollte man einen Beitragsbescheid der Kranken- und Pflegeversicherung überprüfen lassen, da nicht selten Fehler bei der Berechnung der Beiträge und der beitragspflichtigen Einnahmen gemacht werden. Selbst wenn die Frist zur Erhebung eines Widerspruches gegen einen Bescheid bereits abgelaufen ist, besteht die Möglichkeit, den Beitragsbescheid rückwirkend für einen Zeitraum von vier Jahren überprüfen zu lassen.

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