RECHTSERVICE
Kündigung erhalten?
Was ist zu tun?
– Die 3 Schritte nach Erhalt einer Kündigung



Nur den ERHALT(!) der Kündigung bestätigen.


Wichtig: Kühlen Kopf bewahren, für alles gibt es Lösungen.

Sollte Ihnen die Kündigung persönlich übergeben werden, können Sie den Erhalt der Kündigung bestätigen, sonst aber bitte nichts unterzeichnen.



Fristen einhalten - unverzüglich Fachanwalt kontaktieren.


Bitte 2 Fristen beachten: Die wichtigste Frist ist die 3-Wochenfrist. Wenn Sie eine Kündigung angreifen wollen, müssen Sie spätestens innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.

Auch wichtig (oftmals bedauerlicherweise nicht beachtet, da unbekannt) ist die 3-Tagesfrist nach Erhalt der Kündigung. Innerhalb dieser 3-Tagesfrist kann die Kündigung aus formalen Gründen angegriffen werden, falls ein nicht zur Kündigung Berechtigter die Kündigung unterzeichnet hat.

Versäumen Sie die 3-Tagesfrist, können Sie zwar immer noch Kündigungsschutzklage erheben, allerdings vergeben Sie möglicherweise einen wichtigen Angriffspunkt.

Im Ergebnis heißt das: Nach Erhalt der Kündigung sofort zum Anwalt. Bei uns erhalten Sie binnen 24 Stunden einen Termin. In Notfällen auch sofort (während der Bürozeiten von 09:00 - 17:00 Uhr). Ihre Rechtsschutzversicherung übernimmt immer Deckung für Kündigungsschutzklagen, sofern Sie das Arbeitsrecht versichert haben. Sollten es Ihre Vermögensverhältnisse nicht zulassen, ein Gerichtsverfahren finanziell zu bewältigen, gibt es immer die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Wir unterstützen Sie hierbei gerne.



Unbedingt Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bekunden.


Überlegen Sie sich, welche Alternative sie favorisieren:

a) Arbeitsplatz erhalten
b) Arbeitsplatz aufgeben und Abfindung empfangen.

Für welche der beiden Alternativen Sie sich auch entscheiden, zunächst einmal sollten Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber bekunden, dass Sie an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses höchst interessiert sind. Sonst bitte keine Stellungnahme!




HINWEIS:

Ob der Arbeitgeber Sie weiterbeschäftigen und/oder ob er Ihnen eine Abfindung zahlen muss und insbesondere in welcher Höhe eine Abfindung in Frage kommt, hängt davon ab, ob die Kündigung wirksam ist oder eher nicht. Das weiß man oft erst dann, wenn der Arbeitgeber diese begründet hat. Dazu ist er zunächst nicht verpflichtet.

In der Regel wird der Arbeitgeber die Kündigung allerdings mit einer Begründung versehen. Ob diese zutrifft, ist höchst ungewiss und Sie sollten sich keinesfalls darauf verlassen. Näheres erfahren Sie erst in einem einzuleitenden Kündigungsschutzverfahren (an die 3-Wochenfrist denken).

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Termin binnen 24 Std.
In Notfällen sofort!

Tel: 0 62 57 - 8 69 50

Montag bis Freitag:
09:00 - 17:00 Uhr

Kontaktdaten der Kanzleien




Unser Team aus qualifizierten Fachanwälten für Arbeitsrecht kümmert sich um Ihren Fall:

RA Gerd Peter Brenner
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   0 62 57 / 8 69 50

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RAin Änne Dingeldein
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